Supervisory Appeal Against Debt Recovery Certificates Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision made by a higher court regarding a request to annul certain debt certificates issued by a bailiff's office. The petitioner challenged the dismissal of their appeal by the higher court, which ruled that the lower authority acted correctly by not considering the complaint due to insufficient justification. The higher court found that issues about the validity of the debt claims tied to the certificates should have been raised in the original debt recovery proceedings. Consequently, the petitioner's appeal to the Supreme Court was deemed inadequately substantiated, leading to its dismissal for lack of sufficient grounds and the rejection of a request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Appeal Against Debt Recovery Certificates Dismissed for Insufficient Substantiation: The petitioner challenged the dismissal of their appeal by the higher court, which ruled that the lower authority acted correctly by not considering the complaint due to insufficient justification. The higher court found that issues about the validity of the debt claims tied to the certificates should have been raised in the original debt recovery proceedings. Consequently, the petitioner's appeal to the Supreme Court was deemed inadequately substantiated, leading to its dismissal for lack of sufficient grounds and the rejection of a request for legal aid.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked the required substantiation as per this article.
The request for free legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_513/2009
Urteil vom 5. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Verlustschein,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen verschiedene Verlustscheine des Betreibungsamtes Y.________ mit dem Antrag auf deren Löschung) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz sei zu Recht auf die (keine hinreichende Begründung enthaltende) Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit dieser sodann die Forderungen und die den Gläubigern dafür ausgestellten Verlustscheine anfechte, könnten die Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, allfällige Einwendungen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der zur Ausstellung der Verlustscheine führenden Betreibungsverfahren erheben müssen, gegen den materiellen Bestand der Forderungen könne sich die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ohnehin nicht richten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 20. Juli 2009 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann