Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_512/2024 KI-generiert

Father Challenges Reinstatement of Children's Representative in Appeal Proceedings

Geschäftsnummer 5A_512/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A father appealed a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the Canton of Schaffhausen regarding the appointment of legal representation for his two minor children, who are in foster care under his sole custody. The KESB decision had involved concluding a lengthy procedure, releasing the children's legal representative from her duties, and fixing her compensation. However, the father, along with the children's mother, challenged this decision leading the Cantonal Court of Schaffhausen to reinstate the legal representative while considering it crucial for the children’s welfare. The father subsequently filed a civil appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking the removal and replacement of the legal representative and requesting free legal aid, arguing that the current representative did not act in the children’s best interests.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father Challenges Reinstatement of Children's Representative in Appeal Proceedings: The KESB decision had involved concluding a lengthy procedure, releasing the children's legal representative from her duties, and fixing her compensation. However, the father, along with the children's mother, challenged this decision leading the Cantonal Court of Schaffhausen to reinstate the legal representative while considering it crucial for the children’s welfare. The father subsequently filed a civil appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking the removal and replacement of the legal representative and requesting free legal aid, arguing that the current representative did not act in the children’s best interests.

Schlagwörter

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Einsetzung einer Kindesvertretung elterlicher Konflikt Kindesschutzverfahren Beschwerdelegitimation familienrechtliche Verhältnisse Erbschaftsklage Abänderung der elterlichen Sorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural rule for simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_512/2024

Urteil vom 11. September 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,

Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Einsetzung einer Kindesvertretung,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juli 2024 (30/2024/19 und 30/2024/17).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Vater von B.________ (geb. 2017) und C.________ (geb. 2018), welche unter seiner alleinigen elterlichen Sorge stehen und fremdplatziert sind.

Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 schloss die KESB des Kantons Schaffhausen ein umfangreiches Verfahren ab; in Dispositiv-Ziffer 14 entliess es die Kindesvertreterin aus ihrem Amt und setzte deren Entschädigung auf Fr. 15'529.75 fest und in Dispositiv-Ziffer 23 entzog es einer allfälligen Beschwerde integral die aufschiebende Wirkung.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindsmutter fochten diesen Entscheid an. Mit gleichlautenden Verfügungen vom 9. Juli 2024 setzte das Obergericht des Kantons Schaffhausen in beiden Beschwerdeverfahren die Kindesvertreterin wieder ein mit der Erwägung, eine weitere Vertretung der Kinder sei unter dem Aspekt des Kindeswohls nach wie vor dringend angezeigt und das Mandat der Kindesvertreterin sei deshalb für das Rechtsmittelverfahren zu bestätigen, wobei offenbleiben könne, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Kindesvertretung ein Versehen gewesen sei.

Gegen diese Verfügungen hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um deren Aufhebung, um Entlassung der Kindesvertreterin aus dem Amt, um Einsetzung einer neuen geeigneten Person und um vorgängige Gehörsgewährung, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht zur vorgängigen Gehörsgewährung und Einsetzung einer neuen geeigneten Person als Kindesvertreterin, subeventualiter um Rückweisung und Anweisung des Obergerichts, vorgängig das rechtliche Gehör zur Person der Kindesvertreterin zu gewähren. Ferner verlangt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Wiedereinsetzung der Kindesvertreterin. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).

2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Kindesvertreterin vertrete nicht die Interessen der Kinder und sie werde vermutlich Anträge stellen, welche in Widerspruch zum Kindeswohl stünden.

Abgesehen davon, dass diese Behauptung vor dem Hintergrund der aktenkundigen Tatsachen verquer ist, macht der Beschwerdeführer damit keine eigenen nicht wieder gutzumachenden Nachteile geltend (zu dieser Erfordernis Urteile 4A_151/2022 vom 1. April 2022 E. 2.2; 1B_390/2022 vom 28. September 2022 E. 1.6; 1B_127/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.1; 7B_353/2023 vom 14. September 2023 E. 1.3), sondern er setzt (ebenso offensichtlich wie falsch) seine eigenen Interessen mit dem Kindeswohl gleich.

3. Mithin werden die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht hinreichend begründet und als Folge ist ohne Prüfung der materiellen Vorbringen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Mutter, der Kindesvertreterin und der Beiständin mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli