Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in which a company submitted a request for suspensive effect regarding a decision made by a cantonal court that had dismissed its earlier request related to an administrative estimate from a debt collection office. The Supreme Court reviewed the situation after the company failed to pay the required court costs by a specified deadline. As a result of this failure, the Supreme Court decided not to proceed with the appeal, which was deemed inadmissible, and imposed court costs on the company. Additionally, the company was ordered to compensate the opposing parties for their involvement in the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The Supreme Court reviewed the situation after the company failed to pay the required court costs by a specified deadline. As a result of this failure, the Supreme Court decided not to proceed with the appeal, which was deemed inadmissible, and imposed court costs on the company. Additionally, the company was ordered to compensate the opposing parties for their involvement in the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.
This provision was cited as the basis for the non-entry into the appeal following the failure to pay the cost deposit.
The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_512/2014
Urteil vom 6. August 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Rüti .
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (betreibungsamtliche Schätzung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 3. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Feststellung der Nichtigkeit einer betreibungsamtlichen Schätzung) abgewiesen hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, dem sich die Beschwerdegegner widersetzen,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Juli 2014 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 24. Juni 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren und durch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht gehemmten ( Art. 46 Abs. 2 BGG ) Nachfrist von 7 Tagen seit der (kraft Art. 44 Abs. 2 BGG als am 19. Juli 2014erfolgt geltenden) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und den Beschwerdegegnern für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, das mit dem bundesgerichtlichen Entscheid gegenstandslos wird, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann