Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_511/2024 KI-generiert

Pension Attachment Supervisory Decision Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 5A_511/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a pension garnishment order of CHF 1,126.50 issued by the debt collection office in Olten-Gösgen. The appellant's initial complaint was dismissed by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy of the Kanton Solothurn on August 5, 2024. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal on August 13, 2024, arguing his lifelong contributions to his pension should provide for him in old age, while the ruling primarily dealt with issues of the limited seizable nature of the BVG pension compared to the AHV pension, rent, and basic living expenses. The complaint lacked adequate legal argumentation engaging with the previous decision's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pension Attachment Supervisory Decision Challenge Dismissed: The appellant's initial complaint was dismissed by the supervisory authority for debt collection and bankruptcy of the Kanton Solothurn on August 5, 2024. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal on August 13, 2024, arguing his lifelong contributions to his pension should provide for him in old age, while the ruling primarily dealt with issues of the limited seizable nature of the BVG pension compared to the AHV pension, rent, and basic living expenses. The complaint lacked adequate legal argumentation engaging with the previous decision's reasoning.

Schlagwörter

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Rentenpfändung Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Aufsichtsbeschwerde Inkasso Arbeitsleben Revision eines Entscheids Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled not to levy court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_511/2024

Urteil vom 16. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.

Gegenstand

Rentenpfändung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 5. August 2024 (SCBES.2024.43).

Sachverhalt:

Am 12. Juni 2024 verfügte das Betreibungsamt Olten-Gösgen gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rentenpfändung von Fr. 1'126.50.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. August 2024 ab.

Mit Eingabe vom 13. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der angefochtene Entscheid äussert sich namentlich zur - im Unterschied zur AHV-Rente - beschränkt pfändbaren BVG-Rente, zum Mietzins, zum Grundbetrag sowie zu den Punkten, in welchen nicht Beschwerde möglich, sondern beim Betreibungsamt eine Revision der Rentenpfändung zu verlangen ist.

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Er beschränkt sich auf das Vorbringen, er habe sein ganzes Leben gearbeitet und in die 2. Säule eingezahlt, damit er es im Alter besser habe, und er müsse seine Schulden abzahlen. Damit ist nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli