Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_511/2022 KI-generiert

KESB Representation Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_511/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a child and adult protection authority (KESB) established a legal guardianship involving financial and property management for the complainant following a risk alert and subsequent investigations. The cantonal court of Basel-Landschaft, upon review, annulled the initial decision after a hearing that included testimony from the complainant's doctor and sent the matter back to the KESB for further consideration, indicating that the complainant was capable of managing her living situation and daily financial affairs independently. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB Representation Guardianship Appeal Dismissed for Procedural Grounds: The cantonal court of Basel-Landschaft, upon review, annulled the initial decision after a hearing that included testimony from the complainant's doctor and sent the matter back to the KESB for further consideration, indicating that the complainant was capable of managing her living situation and daily financial affairs independently. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Erwachsenenschutzbehörde Schutzbereich des Patents Zwischenentscheid Prozessvoraussetzung Kindesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was not sufficiently reasoned, leading to non-entry into the merits under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court fees in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_511/2022

Urteil vom 22. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. März 2022 (810 21 184).

Sachverhalt:

Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung und anschliessende Abklärungen errichtete die KESB Birstal am 2. Juni 2021 für die rubrizierte Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Im Rahmen des Rechtsmittelzuges hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher auch der behandelnde Arzt angehört worden war, den KESB-Entscheid in dahingehender Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2022 auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die KESB Birstal zurück.

Gegen diesen Entscheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ( BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).

2. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ausführlichen Urteil befunden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihre Wohnsituation selbst zu regeln, und sie auch die täglichen finanziellen Geschäfte selbst zu besorgen vermöge, weshalb der Aufgabenbereich des Beistandes entsprechend neu festzulegen sei.

Die Beschwerdeführerin schildert ausführlich ihre Lebensgeschichte, jedoch ohne sich in irgendeiner Art zu den in E. 1 erwähnten Voraussetzungen zu äussern oder wenigstens konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu nehmen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid die Möglichkeit haben wird, an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli