Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_511/2019 KI-generiert

Name Change Appeal Lacking Substantive Requirements

Geschäftsnummer 5A_511/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for a name change, which the local government of their municipality was instructed to record following a decision by the governmental administrative office. However, dissatisfied with certain aspects of the decision from May 14, 2019, which they felt could cause them harm, the individual filed an administrative court complaint. The Administrative Court of the Canton of Bern dismissed the complaint due to the lack of protectable interest on the part of the complainant, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appellant sought justice and the proper issuance of a residence permit but failed to present a legally relevant argument or a complaint related to the decision in question, resulting in the federal tribunal not proceeding with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 34 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Name Change Appeal Lacking Substantive Requirements: However, dissatisfied with certain aspects of the decision from May 14, 2019, which they felt could cause them harm, the individual filed an administrative court complaint. The Administrative Court of the Canton of Bern dismissed the complaint due to the lack of protectable interest on the part of the complainant, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appellant sought justice and the proper issuance of a residence permit but failed to present a legally relevant argument or a complaint related to the decision in question, resulting in the federal tribunal not proceeding with the complaint.

Schlagwörter

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Namensänderung Aufenthaltsbewilligungen Fehlen materieller Voraussetzungen neues rechtliches Vorbringen Anhörung oder Verhör Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure due to completely missing substantive reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_511/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Namensänderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 4. Juni 2019 (100.2019.186U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_25/2019 vom 10. Januar 2019 verwiesen werden.

In der Folge entsprach das Regierungsstatthalteramt mit Entscheid vom 14. Mai 2019 dem Antrag von A.________ und wies die Einwohnergemeinde U.________ an, diese ab Rechtskraft der Namensänderung am 20. Oktober 2017 mit dem betreffenden Namen im Einwohnerregister aufzunehmen.

Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil es im Entscheid vom 14. Mai 2019 Punkte gebe, die ihr schaden könnten. Mangels eines schutzwürdigen Interesses trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern darauf mit Urteil vom 4. Juni 2019 nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 23. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit der Bitte um Gerechtigkeit und Erlaubnis zu einer richtig erstellten Niederlassungsbewilligung.

Erwägungen:

1. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde enthält weder ein sachbezogenes Rechtsbegehren noch eine auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmende Begründung. Insbesondere erfolgen keine Äusserungen zur Beschwerdelegitimation. Vielmehr beklagt sich die Beschwerdeführerin, soweit die Ausführungen nachvollziehbar sind, über Dinge, welche nicht Anfechtungsgegenstand waren, wie gespeicherte Daten bei der Gemeinde U.________, "furchtbare Gewalt" von allen Seiten, Niederlassungsbewilligung und Rückerstattung von Sozialhilfe.

3. Darauf kann nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f. ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156), wobei angesichts der gänzlich fehlenden sachbezogenen Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. Zuständig ist mithin der Abteilungspräsident. Soweit der Wunsch geäussert wird, dass eine Richterin entscheiden soll, welche Mutter sei und Familie habe, weil Männer gegen sie "kaltblütig negativ gesetzt" seien, ist darin kein Ausstandsgesuch und schon gar kein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 34 BGG zu erkennen.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli