Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_511/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Denial of Legal Aid for Divorce Judgment Modification

Geschäftsnummer 5A_511/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant appealing a decision from a cantonal court regarding their request for legal aid in an ongoing appeal to amend a divorce judgment. The cantonal court had denied the request for free legal assistance, citing the complainant's financial status and involvement in the legal proceedings, particularly her recognition of a debt amounting to a significant sum. The complainant's subsequent appeal was challenged on the grounds of insufficient legal argumentation and indications of abusive litigation practices, leading to the dismissal of her appeal and legal aid request by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Denial of Legal Aid for Divorce Judgment Modification: The cantonal court had denied the request for free legal assistance, citing the complainant's financial status and involvement in the legal proceedings, particularly her recognition of a debt amounting to a significant sum. The complainant's subsequent appeal was challenged on the grounds of insufficient legal argumentation and indications of abusive litigation practices, leading to the dismissal of her appeal and legal aid request by the higher court.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsverfahren Demonstrationsrecht Leitverfahren Einspruch gegen die Eheschliessung Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not entertained due to several reasons relating to inadmissibility and insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the federal court procedure was dismissed based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_511/2015

Urteil vom 29. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. ein Gesuch der Beschwerdeführerin (Berufungsbeklagte) um unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren (betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils) abgewiesen und die Beschwerdeführerin (unter Säumnisandrohung) zur Einreichung einer Berufungsantwort innert 30 Tagen aufgefordert hat,

in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Zusprechung von Fr. 60'000.-- zufolge Überhaft anerkannt, wobei sie Fr. 20'000.-- erhalten habe und Fr. 40'000.-- sich noch bei ihrem Verteidiger befänden, ein zwischenzeitlicher Verbrauch der Fr. 20'000.-- sei weder dargelegt noch belegt, ebenso wenig äussere sich die Beschwerdeführerin zu den Fr. 40'000.--, sie verletze ihre Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen des Armenrechtsverfahrens, ihr Armenrechtsgesuch sei daher abzuweisen, im Übrigen läge ohnehin keine Mittellosigkeit vor, sofern die Beschwerdeführerin über die Fr. 20'000.-- oder sogar über einen Mehrbetrag verfüge,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 15. Juni 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann