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5A_511/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Hear Challenge to Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_511/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the decision of a cantonal court, which itself had ruled against the complainant's request to contest his involuntary placement in a psychiatric facility. The complainant's appeal to the cantonal court was rejected on grounds of insufficient justification for the complaint, leading to the Federal Tribunal's examination of whether the appeal met procedural requirements. The Federal Tribunal noted that the complainant did not adequately address the cantonal court's reasoning or present a sufficient legal basis for his challenge, resulting in the decision to not consider the appeal. Further, no court costs were imposed, and the complainant's request for free legal assistance was deemed unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Regarding Refusal to Hear Challenge to Compulsory Institutionalization Due to Insufficient Justification: The complainant's appeal to the cantonal court was rejected on grounds of insufficient justification for the complaint, leading to the Federal Tribunal's examination of whether the appeal met procedural requirements. The Federal Tribunal noted that the complainant did not adequately address the cantonal court's reasoning or present a sufficient legal basis for his challenge, resulting in the decision to not consider the appeal. Further, no court costs were imposed, and the complainant's request for free legal assistance was deemed unnecessary.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Anhörung oder Verhör Einrede der Verfassungswidrigkeit prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_511/2014

Urteil vom 24. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 16. Juni 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 19. Mai 2014 für höchstens 6 Wochen ärztlich angeordnete Unterbringung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik A.________) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers genüge den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde an das Kantonsgericht in keiner Weise, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer auch keine verbesserte Begründung nachgereicht, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass (ungeachtet des Präsidialschreibens vom 19. Juni 2014) auch keine von einem Anwalt verfasste Beschwerdeschrift nachgereicht worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann