Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_511/2008 KI-generiert

Bankruptcy Auction Challenge Based on Untimely Ownership Claim

Geschäftsnummer 5A_511/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor who, after being declared bankrupt, contested a property auction conducted by the bankruptcy office, claiming that certain items auctioned belonged to a company he claimed to represent. His appeal to the supervisory authority regarding the auction was dismissed, prompting him to seek further recourse through a civil complaint to the federal court. The court later determined that the debtor failed to adequately address legal considerations raised in the previous decision and did not sufficiently demonstrate any violation of federal law regarding the ownership of the assets in question or procedural errors during the auction process. Ultimately, the federal court chose not to admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 99 Abs. 1 BV; Bankruptcy Auction Challenge Based on Untimely Ownership Claim: His appeal to the supervisory authority regarding the auction was dismissed, prompting him to seek further recourse through a civil complaint to the federal court. The court later determined that the debtor failed to adequately address legal considerations raised in the previous decision and did not sufficiently demonstrate any violation of federal law regarding the ownership of the assets in question or procedural errors during the auction process. Ultimately, the federal court chose not to admit the appeal.

Schlagwörter

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Liegenschaftssteigerung Eigentumsansprache Konkursforderung Eigentumsordnung Drittansprache Zwangsverwertung von Grundstücken Hinterlegung der Schuld nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule non-admittance of the appeal in the simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_511/2008/don

Urteil vom 15. August 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. Konkursamt C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Liegenschaftssteigerung; Eigentumsansprache,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 21. Juli 2008.

Erwägungen:

1. Nachdem über den Beschwerdeführer der Konkurs ausgesprochen worden war, hatte das Konkursamt C.________ am 8. Juli 2008 eine Grundstückversteigerung durchgeführt, gegen welche sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2008 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Graubünden beschwerte. Er machte namentlich geltend, es sei Inventar versteigert worden, das im Eigentum der E.________ GmbH stehe. Das Präsidium des Kantonsgerichts von Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Juli 2008 ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

2.

2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 E. 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BV ).

2.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde praktisch keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Das Präsidium hatte insbesondere erwogen, dass die angebliche Eigentümerin des Mobiliars der Gaststätte, die E.________ GmbH, keine gerichtliche Klage um das Eigentum daran geführt habe. Der Beschwerdeführer weist auf ein Urteil vom 15. Oktober 2007 des Kantonsgerichts von Graubünden hin, das aber die Aberkennung eines Retentionsrechts beschlägt und sich nicht auf die vom Präsidium angesprochene Klage bezieht.

Das Präsidium hält sodann weiter dafür, die Eigentumsansprache hätte im Rahmen des Lastenbereinigungsverfahrens erfolgen müssen; der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Lastenverzeichnis keine Verfahrensfehler gerügt, so dass davon auszugehen sei, dass ihm dies als offensichtlicher Inhaber der E.________ GmbH rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden sei; damit habe er das Eigentum zu spät angesprochen. Inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht dargelegt.

Sodann wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er, wie das Präsidium weiter ausführt, die Steigerungsbedingungen nicht angefochten hat und er in Bezug auf Zugehörsgegenstände auf die Möglichkeit des Doppelaufrufs hingewiesen worden ist und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang wird keine Bundesrechtsverletzung gerügt.

Mit Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, im Inventar des Hotels F.________ befinde sich auch Inventar des Restaurants G.________, hat das Präsidium ausgeführt, der Beschwerdeführer könne dieses Mobiliar gegen Nachweis (des Eigentums) behändigen, was auch der Konkursbeamte in seiner Vernehmlassung festhalte. Auch insofern wird vom Beschwerdeführer nicht erörtert, inwiefern das Präsidium damit Bundesrecht verletzt hat.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden