Appeal Against Compulsory Institutional Placement for Welfare Reasons
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against the decision made by the Administrative Appeals Commission of a Swiss canton regarding a forced psychiatric commitment. The individual in question had been ordered to be admitted to a psychiatric facility due to a mental health condition, which made her unable to recognize her illness and posed a risk of self-harm if discharged. The Administrative Appeals Commission supported the commitment based on medical reports, indicating that without treatment, the individual would be unable to manage her medication and would face significant risks due to her unstable living situation and lack of social support. The individual contested this decision, but the Federal Tribunal upheld the findings of the lower commission, confirming the legality of the psychiatric treatment order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Compulsory Institutional Placement for Welfare Reasons: The individual in question had been ordered to be admitted to a psychiatric facility due to a mental health condition, which made her unable to recognize her illness and posed a risk of self-harm if discharged. The Administrative Appeals Commission supported the commitment based on medical reports, indicating that without treatment, the individual would be unable to manage her medication and would face significant risks due to her unstable living situation and lack of social support. The individual contested this decision, but the Federal Tribunal upheld the findings of the lower commission, confirming the legality of the psychiatric treatment order.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refer to the relevant considerations in the decision of the Administrative Review Commission.
Cited as the basis for the appeal lodged by the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_511/2007/bnm
Urteil vom 20. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen (Abteilung V), Unterstrasse 28,
9001 St. Gallen.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. August 2007 der Verwaltungsrekurskommission.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. August 2007 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre am 16. August 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Verwaltungsrekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die ... Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst gefährden würde, zumal die Beschwerdeführerin weder über finanzielle Mittel noch über ein soziales Netz verfüge und die Wohnsituation unsicher sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Verwaltungsrekurskommission pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsrekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des von der Verwaltungsrekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: