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5A_510/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely and Querulous Challenge to Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_510/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a bankruptcy office after their objections to various bankruptcy proceedings were dismissed by the cantonal court. The individual sought to challenge the proceedings, demanding the return of payments and the halting of further actions. However, the cantonal court ruled that the individual's submissions displayed a querulous nature and would not be entertained. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, but it was determined that the appeal was submitted late and was otherwise inadmissible due to a lack of proper justification and being deemed abusive. Consequently, the appeal was dismissed, and costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2Ziff. 5 SchKG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely and Querulous Challenge to Debt Collection Proceedings: The individual sought to challenge the proceedings, demanding the return of payments and the halting of further actions. However, the cantonal court ruled that the individual's submissions displayed a querulous nature and would not be entertained. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, but it was determined that the appeal was submitted late and was otherwise inadmissible due to a lack of proper justification and being deemed abusive. Consequently, the appeal was dismissed, and costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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Inkasso Widerspruchsverfahren Vollstreckungsverfahren Aufsichtsbeschwerde Zulässige Gründe verspätete Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to its procedural defects (untimeliness) in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_510/2015

Urteil vom 26. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle U.________.

Gegenstand

Betreibungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser "Protest gegen alle Betreibungsvollzüge" erhoben und die "Rückerstattung aller vereinnahmter Zahlungen" sowie die "Einstellung weiterer Betreibungen" verlangt hatte, nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer wohne in U.________ und unterliege daher schweizerischem Zwangsvollstreckungsrecht, seine Eingabe weise querulatorische Züge auf und erwecke den Eindruck einer generellen Opposition gegen das schweizerische System, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, der Beschwerdeführer habe im Wiederholungsfall mit Busse und Kostenauflage zu rechnen (Art. 20a Abs. 2Ziff. 5 SchKG), weitere querulatorische Eingaben würden kommentarlos zurückgeschickt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 19. Mai 2015 hinausgehen, was insbesondere für den pauschalen Vorwurf der Rechtsverweigerung gilt,

dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG , die sich gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richten, innert 10 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind ( Art. 100 Abs. 2 lit. a, Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2015 dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 24. Juni 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen den erwähnten obergerichtlichen Entscheid richtet, als verspätet erweist,

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie einerseits keine den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechende Begründung enthält und weil sie anderseits missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann