Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_510/2014 KI-generiert

Debtor's Appeal on Wage Assignment for Maintenance Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_510/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning a debtor's assignment of a portion of his monthly salary to a creditor, initiated by a lower court's judgment. The complainant failed to adequately respond to the detailed reasoning provided by the court regarding an existing enforceable maintenance order and his non-compliance with child support obligations that had persisted since a specified date. The higher court found that the appellant's claims related to contact issues and the lack of an educational certificate were irrelevant to the enforcement of the maintenance obligation. Ultimately, the court deemed the appeal inadmissible due to insufficient legal grounds and a lack of compliance with procedural requirements, ultimately leading to the imposition of costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 291 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Wage Assignment for Maintenance Dismissed for Insufficient Argumentation: The complainant failed to adequately respond to the detailed reasoning provided by the court regarding an existing enforceable maintenance order and his non-compliance with child support obligations that had persisted since a specified date. The higher court found that the appellant's claims related to contact issues and the lack of an educational certificate were irrelevant to the enforcement of the maintenance obligation. Ultimately, the court deemed the appeal inadmissible due to insufficient legal grounds and a lack of compliance with procedural requirements, ultimately leading to the imposition of costs on the appellant.

Schlagwörter

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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Lohnabtretung Vollstreckungsentscheid verfassungsrechtliche Rüge Obligationenrecht nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not admitted due to several reasons, including inadmissibility and insufficient substantiation, pursuant to this article.

Art. 42 Abs. 7 BGG

The appeal was deemed inadmissible partly because the appellant was prosecuting abusively.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_510/2014

Urteil vom 24. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Renggli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schuldneranweisung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Mai 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 23. Mai 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers ( Art. 291 ZGB ), von dessen Monatslohn jeweils Fr. 1'300.-- der Beschwerdegegnerin zu überweisen, nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer äussere sich in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht zu den wesentlichen und ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel (Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 30. Mai 2012) vorliege und der Beschwerdeführer mindestens seit dem 1. April 2013 nicht freiwillig seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, der Beschwerdeführer bringe einzig vor, die Beschwerdegegnerin verweigere ihm den Kontakt und liefere keinen Ausbildungsnachweis, mit diesen Vorbringen setze sich der Beschwerdeführer indessen nicht rechtsgenüglich mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei,

dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung erwog, die Berufung wäre auch abzuweisen, zu Recht bestreite nämlich der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 291 ZGB nicht (vollstreckbarer Unterhaltstitel, Vernachlässigung der Unterhaltspflicht), die Vorbringen des Beschwerdeführers (Kontaktverweigerung, fehlender Ausbildungsnachweis) erwiesen sich wegen des Novenverbots als unbeachtlich und wären zudem unerheblich, weil es im Verfahren der Schuldneranweisung nicht um die Festsetzung des Unterhalts, sondern um dessen Durchsetzung gehe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch erstinstanzliche Entscheide anficht,

dass dies namentlich für die Rüge der angeblichen Befangenheit der erstinstanzlichen Richterin gilt,

dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids (Schuldneranweisung) hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, pauschal eine "intensive" Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen zu behaupten und der Beschwerdegegnerin Kontaktverweigerung sowie mangelnde Beibringung des Ausbildungsausweises vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Vollstreckungsverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann