Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_510/2012 KI-generiert

Appeal Against Provisional Withdrawal of Parental Custody Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_510/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision by an administrative court regarding the provisional removal of parental custody of a minor child and the suspension of the appeal's effect. The appellants, who live in another country, challenged a prior ruling that upheld a guardianship authority's urgent custody removal due to allegations of the father's abusive behavior and inadequate living conditions for the child. The administrative court found the custody removal justified based on the child's need for a stable living environment and further investigation into the father's actions. The appellants' appeal was dismissed due to inadequate legal argumentation, leading to a further ruling on costs and the denial of legal aid for future proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 1 IPRG, Art. 5 Abs. 1 HKs, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Provisional Withdrawal of Parental Custody Dismissed for Inadmissibility: The appellants, who live in another country, challenged a prior ruling that upheld a guardianship authority's urgent custody removal due to allegations of the father's abusive behavior and inadequate living conditions for the child. The administrative court found the custody removal justified based on the child's need for a stable living environment and further investigation into the father's actions. The appellants' appeal was dismissed due to inadequate legal argumentation, leading to a further ruling on costs and the denial of legal aid for future proceedings.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege elterliche Gewalt verfassungsmässige Anforderung Vorläufige Maßnahmen Obhut sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies in cases where the appeal is not entertained under this article.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal could not be entertained due to the lack of proper grounds/admissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to pay court costs jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_510/2012

Urteil vom 9. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,

vertreten durch das Grundbuchamt und Notariat Felben-Wellhausen.

Gegenstand

Provisorische Aufhebung der elterlichen Obhut, Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ verfügte vorsorgliche Aufhebung der Obhut der Beschwerdeführer über ihre 1996 geborene Tochter A.________ sowie gegen deren Unterbringung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, Beschwerdegegenstand bilde einzig der provisorische Obhutsentzug und der Entzug der aufschiebenden Wirkung, soweit sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinandersetzten, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, die Beschwerdeführer lebten zwar in Rumänien, indessen sei die Tochter nach einem einjährigen Aufenthalt in diesem Land wieder in die Schweiz zurückgekehrt und lebe seither bei ihrer Grossmutter väterlicherseits in B.________, wo sie auch die Schule besuche, die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Tochter sei daher klar gegeben ( Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ ), die (wegen der unklaren Wohnsituation und damit in einem Zweifelsfall erfolgte) Bejahung der Zuständigkeit durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ sei in Anbetracht der Dringlichkeit der Situation und der bloss provisorischen Regelung nicht zu beanstanden, jedoch werde deren Verfügung umgehend durch einen Beschluss der innerkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde B.________ zu ersetzen sein,

dass das Verwaltungsgericht weiter erwog, auch materiell sei der provisorische Obhutsentzug und der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, müsse doch der in prekären Verhältnissen (1½-Zimmer-Wohnung, Schlafen auf einer Matratze auf dem Fussboden) lebenden Tochter eine zumutbare Unterbringung, eine Berufslehre und ein adäquater Versicherungsschutz verschafft werden, ausserdem bedürften die Vorwürfe der Tochter gegenüber ihrem Vater (regelmässig verabreichte Schläge seit dem 11. Lebensjahr, Verbot an die Tochter, eine KV-Lehre an einer von ihr gefundenen Stelle anzutreten) näherer Abklärung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Schadenersatz fordern, weil dieses Begehren weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens sein konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (provisorischer Obhutsentzug, Entzug der aufschiebenden Wirkung) richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal den Sachverhalt zu bestreiten, die thurgauischen Behörden zu beschimpfen ("Schreibtischganoven") und den angefochtenen Entscheid als "bodenlose Frechheit" zu bezeichnen,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Vormundschaftsbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann