Federal Supreme Court Upholds Refusal of Abusive Debt Collection Initiation and Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a complaint against a decision by a cantonal court related to debt collection proceedings. The higher court had denied the party's request for free legal assistance and upheld a lower authority's decision to dismiss the party's debt collection claim against the opposing party, citing the apparent intent to abuse the legal process. The higher court also found that there were insufficient legal grounds for the complaint and deemed the party's actions as frivolous. As a result, the court imposed costs on the party for the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Refusal of Abusive Debt Collection Initiation and Legal Aid Denial: The higher court had denied the party's request for free legal assistance and upheld a lower authority's decision to dismiss the party's debt collection claim against the opposing party, citing the apparent intent to abuse the legal process. The higher court also found that there were insufficient legal grounds for the complaint and deemed the party's actions as frivolous. As a result, the court imposed costs on the party for the appeal process.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it lacked sufficient grounds, as per this procedural provision.
The request for free legal aid was denied based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
This article was cited concerning the assessment of court fees, taking into account the abusive nature of the proceedings.
The losing appellant was ordered to pay costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_510/2009
Urteil vom 5. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Betreibungsbegehren,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Rückweisung eines Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner über Fr. 200'000.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, der Beschwerdeführer habe mit seinem Betreibungsbegehren einzig die betriebene Person schikanieren und in ihrer Kreditwürdigkeit schädigen wollen, weshalb das Betreibungsamt die Ausstellung eines Zahlungsbefehls wegen Missbräuchlichkeit der Betreibung habe verweigern dürfen, aus dem Rekurs sei nicht ersichtlich, welche Rechtssätze durch den vorinstanzlichen Beschluss verletzt sein sollen, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig, weshalb ihm die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen seien ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) anficht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 23. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art der Prozessführung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann