Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_510/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation Regarding Cost Advance Reinstatement Denial

Geschäftsnummer 5A_510/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the complainants sought the restoration of a deadline related to the definitive registration of a contractor's lien for an unpaid amount. The initial application was dismissed due to a failure to pay the required cost advance, leading to a non-admission decision. The complainants contested this dismissal, claiming they faced an unavoidable obstacle that prevented timely payment, but the appellate court ruled against them, stating that they had not sufficiently demonstrated any valid impediments. The complainants' appeal to the Federal Tribunal was deemed inadequate, as it failed to address the key rationale of the lower court's decision and lacked the necessary legal justification for the alleged violations. As a result, the Federal Tribunal chose not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation Regarding Cost Advance Reinstatement Denial: The initial application was dismissed due to a failure to pay the required cost advance, leading to a non-admission decision. The complainants contested this dismissal, claiming they faced an unavoidable obstacle that prevented timely payment, but the appellate court ruled against them, stating that they had not sufficiently demonstrated any valid impediments. The complainants' appeal to the Federal Tribunal was deemed inadequate, as it failed to address the key rationale of the lower court's decision and lacked the necessary legal justification for the alleged violations. As a result, the Federal Tribunal chose not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss verfassungsrechtliche Rüge gesetzliche Verfahrensfrist Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nachträglicher Rechtsvorschlag Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_510/2008/don

Urteil vom 12. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

,

X.________

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprech und Notar Dr. Aristide Roberti.

Gegenstand

Fristwiederherstellung (definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2008 des Aargauer Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs (Kostenvorschussfrist) betreffend einen mangels Vorschusszahlung ergangenen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf die Klage des Beschwerdeführers auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Fr. 64'250.35) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis ( § 98 Abs. 1 ZPO /AG) von der rechtzeitigen Vorschusszahlung abgehalten worden wäre, zumal er andere Prozesshandlungen (u.a. Klageverbesserung) rechtzeitig vorgenommen habe, ausserdem sei das Wiederherstellungsgesuch nach Ablauf der 10-tägigen Frist (nach Wegfall des behaupteten Hindernisses) gestellt worden und daher verspätet ( § 98 Abs. 3 ZPO /AG),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. Juni 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, dem erstinstanzlichen Richter pauschal Befangenheit vorzuwerfen und den Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben - aus eigener Sicht zu schildern,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann