Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_51/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against debt collection seizure notices due to insufficient legal argumentation under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 5A_51/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied legal aid in a simplified procedure because the appellant failed to meet the statutory briefing requirements. The case arose from debt collection proceedings where the appellant challenged seizure notices (Pfändungsankündigungen) and unsuccessfully appealed to the cantonal supervisory authority, subsequently bringing a constitutional appeal to the Supreme Court that was converted into a civil law appeal. The decisive legal basis comprises Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, and Art. 42 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring a targeted legal argument demonstrating a violation of rights, which the appellant's submission lacked.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of appeal against debt collection seizure notices due to insufficient legal argumentation under the Federal Supreme Court Act: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist gegen das angefochtene Urteil die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsankündigungen verfassungsrechtliche Rüge Inkasso Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gesetzlicher Anspruch vereinfachtes Verfahren Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_51/2026

Urteil vom 22. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt des Sensebezirks,

Schwarzseestrasse 5, Postfach 56, 1712 Tafers.

Gegenstand

Pfändungsankündigungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,

vom 6. Januar 2026 (105 2025 135).

Erwägungen:

1. Am 26. November 2025 stellte das Betreibungsamt des Sensebezirks dem Beschwerdeführer zwei Pfändungsankündigungen zu (Betreibungen Nrn. xxx und yyy).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Das Betreibungsamt nahm am 22. Dezember 2025 Stellung und der Beschwerdeführer äusserte sich am 5. Januar 2026 (Postaufgabe) zur Eingabe des Betreibungsamts. Mit Urteil vom 6. Januar 2026 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2026 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist gegen das angefochtene Urteil die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

3. Der Beschwerdeführer macht formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Er bezieht sich auf ein Schreiben vom 7. Juli 2025 an das Kantonsgericht, in dem er sich über die Nichtbehandlung einer früheren Beschwerde beschwert habe. Das Kantonsgericht habe die Eingabe weitergeleitet, statt einen Entscheid über die gerügte Nichtbehandlung zu fällen.

Damit stellt der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, ohne eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) zu erheben. Er reicht zwar ein auf den 7. Juli 2025 datiertes Schreiben an das Kantonsgericht ein. Dieses richtete sich jedoch nicht gegen die Nichtbehandlung einer früheren Beschwerde. Vielmehr erhob er darin Beschwerde gegen eine Verfügung vom 23. Juni 2025 einer Krankenkasse. Das Kantonsgericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an die Krankenkasse weiter. Allenfalls möchte der Beschwerdeführer geltend machen, er habe die Nichtbehandlung der früheren Eingabe in der Beschwerde vom 4. Dezember 2025 oder der Eingabe vom 5. Januar 2026 gerügt und das Kantonsgericht habe diese Rüge im angefochtenen Urteil nicht behandelt. Er belegt jedoch nicht, dass er dies in der Beschwerde vom 4. Dezember 2025 oder der Eingabe vom 5. Januar 2026 vorgebracht hätte und dass das Kantonsgericht eine entsprechende Rüge übergangen hätte. Im Übrigen hat das Kantonsgericht erwogen, dass der gesetzlich vorgesehene Ablauf seit der Zustellung des Zahlungsbefehls, über die Erhebung der Rechtsvorschläge und ihre Beseitigung mit Einspracheentscheiden (die teilweise zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen seien) bis zu den Pfändungsankündigungen eingehalten worden sei. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg