Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_51/2021 KI-generiert

Husband's Spousal Representation Rights Denied Due to Lack of Current Active Relationship

Geschäftsnummer 5A_51/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, A.________, contested a decision made by the Child and Adult Protection Authority of Horgen (KESB), which on April 2, 2020, decided not to validate the existing power of attorney in place for B.________, due to her deteriorating health and signs of dementia/Alzheimer's disease. Consequently, KESB removed A.________'s legal right to represent his spouse and established a guardianship with asset management, appointing a guardian. A.________ appealed this decision, and the District Court of Horgen partly overturned KESB's decision concerning the removal of A.________’s representation rights and the establishment of guardianship, while dismissing A.________'s request for official documentation under Article 376 ZGB. The Zurich High Court, however, upheld the initial decisions, noting the couple no longer lived together, with B.________ residing in a care facility since October 13, 2020. A.________ then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on January 19, 2021, claiming the decision constituted gross misconduct.

Legislator-Regeste

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Art. 376 ZGB, Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 166 ZGB, Art. 374 ZGB, Art. 90 BGG; Husband's Spousal Representation Rights Denied Due to Lack of Current Active Relationship: Consequently, KESB removed A.________'s legal right to represent his spouse and established a guardianship with asset management, appointing a guardian. A.________ appealed this decision, and the District Court of Horgen partly overturned KESB's decision concerning the removal of A.________’s representation rights and the establishment of guardianship, while dismissing A.________'s request for official documentation under Article 376 ZGB. The Zurich High Court, however, upheld the initial decisions, noting the couple no longer lived together, with B.________ residing in a care facility since October 13, 2020. A.________ then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on January 19, 2021, claiming the decision constituted gross misconduct.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzmassnahme gesetzliche Vertretung Vormundschaft Ehegatte Demonstrationsrecht Beistandspflicht Widerstand gegen die Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

5A_151/2024 (2024-08-12)
Adult protection proceeding costs: challenge to allocation of procedural costs and inclusion of pension fund assets in inventory under Art. 106 para. 2 BGG.
«…t keine Regelung enthält; in diesem Fall stellen sie subsidiäres kantonales Recht dar ( BGE 140 III 385 E. 2.3; Urteil 5A_51/2021 vom 21. Januar 2021 E. 3). 3. Die soeben geschilderten Anforderungen vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erfüllen. S…»
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«…t keine Regelung enthält; in diesem Fall stellen sie subsidiäres kantonales Recht dar ( BGE 140 III 385 E. 2.3; Urteil 5A_51/2021 vom 21. Januar 2021 E. 3). Auf die Rügen des Beschwerdeführers ist damit nur insoweit einzugehen, als er eine Verletzun…»
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«…dieser Bestimmung geleistet hat, zumal sie in V.________ und er in W.________ lebt (vgl. Art. 374 Abs. 1 ZGB ; Urteil 5A_51/2021 vom 21. Januar 2021 E. 3.1). Auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist damit zu bejahen. 1.4. Die Bes…»
PQ210004 (2021-02-12) · zh
Guardianship Oversight for Elderly Individual During Illness
«…Zivil- prozessordnung (ZPO) verweist, gilt diese wegen des Verweises als kantonales Recht (neuestens bestätigt mit BGer 5A_51/2021 vom 21. Januar 2021). Das Zürcher Einführungsgesetz (EG) zum KESR verweist in diesem Sinn auf die ZPO (§ 40 Abs. 3 EG K…»
PQ210004 · zh
KESB Protective Guardianship Revoked but Limited Monitoring Mandate Upheld on Appeal
«…Zivil- prozessordnung (ZPO) verweist, gilt diese wegen des Verweises als kantonales Recht (neuestens bestätigt mit BGer 5A_51/2021 vom 21. Januar 2021). Das Zürcher Einführungsgesetz (EG) zum KESR verweist in diesem Sinn auf die ZPO (§ 40 Abs. 3 EG K…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_51/2021

Urteil vom 21. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

KESB Bezirk Horgen,

Dammstrasse 12, 8810 Horgen,

B.________,

zur Zeit Heim C.________.

Gegenstand

Erwachsenenschutzmassnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2020 (PQ200065-O/U).

Sachverhalt:

Die Eheleute B.________ und A.________ lebten jahrzehntelang zusammen in U.________. Seit Jahren zeigten sich bei ihr gesundheitliche Beschwerden und auch Elemente einer Demenz-/Alzheimer-Erkrankung.

Am 2. April 2020 beschloss die KESB Horgen, dass ihr Vorsorgeauftrag vom 20. November 2016 nicht validiert und das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehemannes ganz entzogen werde, weshalb sein Gesuch um Aushändigung einer Urkunde im Sinn von Art. 376 ZGB abzuweisen sei; sodann errichtete es eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB , unter Ernennung einer Beiständin.

Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2020 hielt der Bezirksrat Horgen fest, dass die Nichtvalidierung des Vorsorgeauftrages mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Hingegen hob es den KESB-Entscheid in Bezug auf die Entziehung des Vertretungsrechtes gemäss Art. 166 ZGB sowie die Errichtung einer Beistandschaft auf. Im Zusammenhang mit dem Begehren um Aushändigung einer Urkunde im Sinn von Art. 376 ZGB wies es die Beschwerde ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Dezember 2020 ab mit der Begründung, dass das Ehepaar - im Unterschied zum Sachverhalt, von welchem der Bezirksrat noch ausgegangen sei - nicht mehr zusammenlebe; die Ehefrau habe einige Monate bei der Tochter verbracht und sei nunmehr seit dem 13. Oktober 2020 im Heim C.________ untergebracht, weshalb es an der zweiten Voraussetzung von Art. 374 ZGB fehle: Zwar müsse entgegen dem Bezirksrat aufgrund der vorhandenen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau gänzlich urteilsunfähig sei, so wie der Beschwerdeführer dies behaupte; jedoch würden die Eheleute nicht mehr zusammenleben und der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass er seine Ehefrau im Heim C.________ regelmässig besuche und ihr Beistand leiste. Entsprechend sei das Begehren um Ausstellung einer Urkunde im Sinn von Art. 376 ZGB abzuweisen.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 19. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung, da es den Tatbestand des groben Unfuges erfülle.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die gesetzlichen Prozessformen verletzt zu haben, indem es in Verletzung von Art. 326 ZPO die von ihm vorgebrachten neuen Tatsachen beachtet habe, und im Übrigen einen absurden Entscheid gefällt zu haben, indem urteilsunfähige Personen in einer Pflegeeinrichtung nicht mehr vertreten werden könnten, wenn er aus berechtigter Furcht vor Corona auf Besuche im Altersheim verzichte und stattdessen mit seiner Frau telefoniere.

3. In Bezug auf das Prozessrecht ist festzuhalten, dass dieses im Bereich des Erwachsenenschutzes kantonaler Natur ist ( Art. 450 f ZGB ). Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dies gilt auch dann, wenn ein Kanton im Bereich des Erwachsenenschutzes die Bestimmungen der ZPO für anwendbar erklärt; in diesem Fall stellen sie subsidiäres kantonales Recht dar und die Überprüfung durch das Bundesgericht bleibt auf Willkürkognition beschränkt ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 140 III 385 E. 2.3 S. 387). Der Beschwerdeführer beschränkt sich aber auf allgemeine Ausführungen und erhebt keine Willkürrügen. Ohnehin setzt er sich auch nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach im Erwachsenenschutz der Untersuchungsgrundsatz - im Sinn der Erforschungspflicht (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB ) - gelte und deshalb Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zum Tragen komme. Im Übrigen beruht die Verdrängung von Art. 326 Abs. 1 ZPO als subsidiäres kantonales Recht vorliegend auch bereits darauf, dass das Bundesrecht in Art. 450a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Sachverhaltsvorbringen als zulässig erklärt und der Beschwerdeführer die Sachverhaltselemente, auf welche das Obergericht abgestellt hat, beschwerdeweise selbst vorgebracht hatte.

3.1. Was sodann die in Art. 374 Abs. 1 ZGB als Voraussetzung für die Erweiterung der Vertretungspflicht genannten Elemente des Zusammenlebens oder der regelmässigen persönlichen Leistung von Beistand anbelangt, hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass dies zur Zeit faktisch nicht stattfindet. Massgeblich ist aber die gelebte aktive Beziehung bzw. eine Realbeziehung (vgl. REUSSER, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 374 ZGB m.w.H.). Das Obergericht hat in diesem Sinn denn auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keineswegs unterstellt werde, dass er sich nicht um seine Ehefrau kümmern wolle, sondern dass es jedenfalls zur Zeit an der faktischen Voraussetzung des regelmässigen und persönlichen Leistens von Beistand fehle. Diesbezüglich mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und damit an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtsgebühren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bezirk Horgen, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli