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5A_51/2020 KI-generiert

Complainant v. Debt Enforcement Office Supervisory Authority

Geschäftsnummer 5A_51/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant in Switzerland filed a legal complaint against a regional debt enforcement office, alleging misconduct. The cantonal supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy matters refused to consider the complaint, citing lack of jurisdiction to assess criminal charges against the office's employees, advising the complainant to approach the proper criminal prosecution authorities instead. The complainant argued that the complaint was against the office as a whole, not individuals, and appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG; Complainant v. Debt Enforcement Office Supervisory Authority: The cantonal supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy matters refused to consider the complaint, citing lack of jurisdiction to assess criminal charges against the office's employees, advising the complainant to approach the proper criminal prosecution authorities instead. The complainant argued that the complaint was against the office as a whole, not individuals, and appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the matter.

Schlagwörter

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Strafanzeige Vollstreckungsorgan Aufsichtsbeschwerde sachliche Unzuständigkeit Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 33 Abs. 1 BGG

The appellant was warned regarding inappropriate language used against a judge.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_51/2020

Urteil vom 23. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.

Gegenstand

Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Januar 2020 (ABS 20 11).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 (Postaufgabe 10. Januar 2020) gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte Strafantrag gegen das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland. Mit Entscheid vom 15. Januar 2020 trat die Aufsichtsbehörde auf die Eingabe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Aufsichtsbehörde sei nicht kompetent, das Verhalten der Mitarbeiter des Betreibungsamts strafrechtlich zu beurteilen. Für eine Strafanzeige gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts müsse sich der Beschwerdeführer an die zuständige Strafverfolgungsbehörde wenden.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich seine Klage gegen das Betreibungsamt als ganzes richte und nicht gegen einzelne Personen. Deshalb sei die Aufsichtsbehörde zuständig.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung einer Strafanzeige gegen das Betreibungsamt als solches zuständig sein soll. Es bleibt bei blossen Behauptungen und Unmutsbekundungen über den angefochtenen Entscheid. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist demgemäss im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

In Bezug auf Oberrichter B.________ wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob es denn nur noch Idioten und infantile Deppen gebe, die von Recht und Gesetz nichts verstehen. Eine solche Äusserung verletzt den prozessualen Anstand. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er dafür in künftigen Fällen mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.-- bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg