Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_51/2018 KI-generiert

Rechnung Genehmigung Kindes- und Erwachsenenschutz: Verspäteter Nachweis der Mittellosigkeit und unzureichende Begründung der Beschwerde.

Geschäftsnummer 5A_51/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal and declined to enter into the merits, ruling in favor of the lower authorities (the Child and Adult Protection Authority and the Appellate Court of Basel-Stadt). The appeal challenged an Appellate Court decision of November 29, 2017, which had declared the appellant's earlier appeal against the approval of an account statement (dated December 30, 2015) concerning a child as moot because she failed to pay the required cost advance or prove indigence in time. The Supreme Court held that the appeal was inadmissible due to a clearly insufficient statement of grounds (Art. 42 para. 2 BGG) and because newly submitted documents proving indigence were inadmissible (Art. 99 para. 1 BGG), as the appellant should have provided them timely before the lower court. The Court also waived court costs (Art. 66 para. 1 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Rechnung Genehmigung Kindes- und Erwachsenenschutz: Verspäteter Nachweis der Mittellosigkeit und unzureichende Begründung der Beschwerde: The appeal challenged an Appellate Court decision of November 29, 2017, which had declared the appellant's earlier appeal against the approval of an account statement (dated December 30, 2015) concerning a child as moot because she failed to pay the required cost advance or prove indigence in time. The Supreme Court held that the appeal was inadmissible due to a clearly insufficient statement of grounds (Art. 42 para. 2 BGG) and because newly submitted documents proving indigence were inadmissible (Art. 99 para. 1 BGG), as the appellant should have provided them timely before the lower court. The Court also waived court costs (Art. 66 para. 1 BGG).

Schlagwörter

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Genehmigung der Rechnung fehlende prozessuale Bedürftigkeit Beweislosigkeit Sorgerechtsverfahren Kindesschutzkosten Verfahrenskosten formelle Nichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible in simplified proceedings due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for waiving court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_51/2018

Urteil vom 15. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt.

Gegenstand

Genehmigung der Rechnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. November 2017 (VD.2017.221).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hatte gegen einen Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 24. August 2017, mit dem die Rechnung vom 30. Dezember 2015 betreffend das Kind B.________ genehmigt worden war, Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit Verfügung vom 29. November 2017 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin binnen Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet und keine Unterlagen für den Beleg ihrer Hablosigkeit eingereicht hat. Die Beschwerde sei damit dahingefallen. Das Appellationsgericht schrieb das Verfahren als erledigt ab.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin "Rekurs" gegen den "Entscheid vom 9. Dezember 2017" (recte: 29. November 2017) an das Appellationsgericht erhoben. Das Appellationsgericht hat die Eingabe mitsamt den Akten am 12. Januar 2018 dem Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet ( Art. 48 Abs. 3 BGG ).

2. Gegen die Verfügung vom 29. November 2017 ist die Beschwerde an das Bundesgericht zwar grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG ). Es fehlt jedoch offensichtlich eine genügende Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dazu müsste sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). In ihrer Eingabe ist ein Bezug zur angefochtenen Verfügung nur insoweit ersichtlich, als die Beschwerdeführerin geltend macht, weitgehend mittellos zu sein, was sie mit verschiedenen Unterlagen zu belegen versucht. Sie wäre jedoch gehalten gewesen, ihre Mittellosigkeit rechtzeitig vor Appellationsgericht nachzuweisen. Vor Bundesgericht sind ihre neu eingereichten Unterlagen unbeachtlich ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen lässt sich ihrer Eingabe kein unmittelbarer Bezug zur angefochtenen Verfügung entnehmen (sie wirft verschiedenen Departementen der baselstädtischen Verwaltung Misswirtschaft vor; für sie gehe es um die Trennung vom Kindsvater).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg