Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_51/2017 KI-generiert

Former Partner v. Law Firm (Provisional Debt Enforcement)

Geschäftsnummer 5A_51/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a former partner of a law firm, following a separation agreement from 2015, claimed a positive balance for his shareholder account but was notified in January 2016 that he owed a negative balance after an accounting adjustment. He initiated enforcement proceedings to recover an amount based on the agreement, which the company contested. The district court initially dismissed his request for provisional enforcement due to a lack of acknowledgment of the debt. After appealing to the higher court and facing another dismissal, he brought the matter to the Federal Tribunal, arguing that the company could have determined the owed amount. The primary legal question centered on whether the documentation constituted a sufficient acknowledgment of debt for provisional enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Former Partner v. Law Firm (Provisional Debt Enforcement): He initiated enforcement proceedings to recover an amount based on the agreement, which the company contested. The district court initially dismissed his request for provisional enforcement due to a lack of acknowledgment of the debt. After appealing to the higher court and facing another dismissal, he brought the matter to the Federal Tribunal, arguing that the company could have determined the owed amount. The primary legal question centered on whether the documentation constituted a sufficient acknowledgment of debt for provisional enforcement.

Schlagwörter

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provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung Schuldanerkennung Gesellschafter Vollstreckung Aktionär Auflösung der Kollektivgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in connection with costs, confirming that the respondent was not entitled to compensation for costs.

Art. 82 Abs. 1 SchKG

The appeal challenged the non-issuance of provisional legal remedies based on the conditions for debt acknowledgment under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

C3 22 106 (2022-11-02) · vs
Appellant v. Respondent: Insufficiency of Unsigned Invoices and Delivery Notes for Provisional Legal Remedy
«…esenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist (Bundesgerichtsurteil 5A_51/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). Die Preisliste, auf welche die Lieferscheine jeweils verwei- sen, ist im vorliegenden Verf…»
RT220040 (2022-03-11) · zh
Lack of Authority and Conditional Payment Vitiate Settlement for Provisional Title
«…ichnung leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 102/2013 Nr. 115 S. 893 ff.; BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017, E. 3.1). Bei juristischen Personen muss die Erklärung von einem gemäss Handelsregister zeichnungsb…»
RT210218 (2022-01-14) · zh
Provisional Enforcement Denied: Estimated Fees Not Constituting Debt Acknowledgment
«…ichnung leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 102/2013 Nr. 115 S. 893 ff.; BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017, E. 3.1). Gemäss Offerte vom 30. Januar 2020 berechnen sich die Honorare "nach reinem Zeitauf…»
25027 (2021-08-16) · nw
Bearer Bond Interest Rate Indeterminacy in Provisional Debt Collection
«…e Schuld hervorgeht, weder bestimmt noch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess, dessen Ziel nicht dari…»
102 2021 97 (2021-06-28) · fr
Provisional Debt Collection Authorization Upheld Despite Late Objections
«…rgeben, wobei die unterzeichnete Urkunde auf die betragsbestimmen- den Urkunden direkten Bezug nehmen muss (Urteil BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1; BGE 139 III 297 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BGE 132 III 480 E. 4.1). Die Höhe der Schuld muss i…»
RT210218 · zh
Creditor Provisional Enforcement Rejected: Service Offer Estimates Not Debt Acknowledgment
«…ichnung leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 102/2013 Nr. 115 S. 893 ff.; BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017, E. 3.1). Gemäss Offerte vom 30. Januar 2020 berechnen sich die Honorare "nach reinem Zeitauf…»
RT220040 · zh
Appeal Against Denial of Provisional Debt Enforcement Based on Unproven Corporate Representation in Settlement Agreement
«…ichnung leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 102/2013 Nr. 115 S. 893 ff.; BGer 5A_51/2017 vom 18. August 2017, E. 3.1). Bei juristischen Personen muss die Erklärung von einem gemäss Handelsregister zeichnungsb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_51/2017

Urteil vom 18. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Charles Poncet und Rechtsanwalt Daniel Kinzer,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Monika McQuillen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ war Partner in der Anwaltskanzlei B.________ AG. Am 30. November 2015 schlossen die B.________ AG und sechs verbleibende Partner auf der einen Seite eine Vereinbarung mit A.________ sowie zwei weiteren Partnern auf der anderen Seite betreffend deren Ausscheiden aus der Kanzlei. Nach Ziffer 4 dieser Vereinbarung sollten in der ersten Januarwoche 2016 die Saldi der Aktionärskontokorrente aller ausscheidenden Partner per Ende 2015 berechnet und ihnen ein allfälliger positiver Saldo bis spätestens am 10. Januar 2016 ausbezahlt werden. Mit E-Mail vom 20. Januar 2016 liess die B.________ AG den ausscheidenden Partnern eine Abrechnung per Ende 2015 zukommen. Gemäss dieser Abrechnung hatte A.________ von der B.________ AG Fr. 52'469.-- zu viel bezogen, welcher Betrag mit dem Guthaben seines Kontokorrents in Höhe von Fr. 34'682.-- verrechnet wurde, sodass im Ergebnis ein Negativsaldo von Fr. 17'787.-- zu Lasten von A.________ resultierte.

A.b. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Juli 2016 betrieb A.________ die B.________ AG gestützt auf die Vereinbarung vom 30. November 2015 im Umfang von Fr. 34'682.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2016. Die B.________ AG erhob dagegen Rechtsvorschlag.

A.c. Mit Urteil vom 5. August 2016 wies das Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsbegehren mangels Schuldanerkennung ohne Anhörung der Gegenpartei ab.

B. Gegen dieses Urteil erhob A.________ mit Eingabe vom 22. August 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 34'682.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. Januar 2016 und für Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten. Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Januar 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneuert sein im kantonalen Verfahren gestelltes Begehren.

Es sind die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 BGG ).

2.

2.1. Nach Auffassung des Obergerichts genügt die Vereinbarung vom 30. November 2015 in Verbindung mit der (nicht unterzeichneten) Abrechnung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2016 den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht. Die Forderungssumme müsse dafür im verwiesenen Dokument bestimmt oder leicht bestimmbar sein, und zwar im Zeitpunkt der Unterzeichnung des verweisenden Dokuments. Der Saldo des Aktionärskontokorrents per Ende 2015 hätte daher bereits am 30. November 2015 zumindest bestimmbar, d.h. berechenbar, sein müssen. Das sei aber unbestrittenermassen nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich vorgebracht, die fehlende Berechenbarkeit bei Abschluss der Vereinbarung sei ohne Belang, denn die Beschwerdegegnerin habe die geschuldete Summe allein bestimmen können. Das treffe aber nicht zu, denn die Beschwerdegegnerin habe den Saldo des Aktionärskontokorrents nicht in beliebiger Höhe festlegen können, sondern habe diesen berechnen müssen. Die Berechnungsgrundlagen seien von der damals noch ungewissen künftigen Tatsache abhängig gewesen, ob und in welchem Umfang im Dezember 2015 Forderungen beider Parteien über das Kontokorrent verrechnet werden würden. Die Anerkennung einer Schuld in (vorerst) gänzlich unbekannter und überdies von den Parteien beeinflussbarer Höhe stelle keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar.

2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 82 Abs. 1 SchKG geltend. Zusammenfassend hält er an seiner Auffassung fest, die Beschwerdegegnerin hätte den Saldo in beliebiger Höhe festlegen können, was das Obergericht verkannt habe. Hätte die Beschwerdegegnerin statt Fr. 34'682.-- einen tieferen Betrag in die Abrechnung geschrieben, hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, sie daran zu hindern und hätte er eben nur einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für jenen anderen Betrag gehabt. Die vorliegend relevante Rechtsfrage, ob eine vom Schuldner selbst zu einem späteren Zeitpunkt erstellte Urkunde, zusammen mit einer von ihm unterzeichneten Urkunde, welche auf erstere klar und unmittelbar verweise, einen Rechtsöffnungstitel bilden könne, sei vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden. BGE 139 III 297 liefere auf diese Frage nicht unmittelbar die Antwort, weil sich dieser Entscheid auf eine zu einem späteren Zeitpunkt von der Versammlung der Stockwerkeigentümer, also von einem Dritten, erstellte bzw. genehmigte Kostenabrechnung bezogen habe. Im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall sei vorliegend im Moment der Unterschrift für die Beschwerdegegnerin ihre Verpflichtung voll bestimmbar gewesen, da sie es selber in der Hand gehabt habe, genau festzulegen, wie viel sie schulde.

3. Anlass zur Beschwerde geben einzig die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel.

3.1. Verfügt der Gläubiger über eine unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde festgehaltene Schuldanerkennung, so kann er vom Richter die provisorische Rechtsöffnung verlangen ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ). Eine Schuldanerkennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen.

Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen beziehungsweise verweisen muss ( BGE 136 III 627 E. 2 und 3.3 S. 629 ff.; 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Eine Bezugnahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Dokumente dem Erklärenden bekannt und von der unterzeichneten Willensäusserung gedeckt ist ( BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; 132 III 480 E. 4.3 S. 482; Urteil 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.3; AMBRE VEUILLET, in: Commentaire Stämpfli, La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 27 zu Art. 82 SchKG ). Für einen Betrag, der im Zeitpunkt, in dem der Betriebene seine Unterschrift auf das Schriftstück setzte, aus dem seine Schuld hervorgeht, weder bestimmt noch leicht bestimmbar war, kann somit die Rechtsöffnung nicht erteilt werden.

3.2. Es steht fest, dass der Saldo des Aktionärskontokorrents im Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. November 2015 und Ende 2015 noch potenziellen Veränderungen ausgesetzt war. Der geschuldete Betrag war damit im massgeblichen Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. November 2015 weder bestimmt noch leicht bestimmbar. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist mit dem Obergericht entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin nicht offenstand, die Höhe der Schuld nach ihrem Gutdünken festzusetzen. Vielmehr war gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung vom 30. November 2015 eine Berechnung vorzunehmen und dabei auch auf künftige Gegebenheiten abzustellen, die bei Eingehen der Verpflichtung noch ungewiss und überdies von den Parteien beeinflussbar waren. Der Beschwerdeführer kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer zusammengesetzten Schuldanerkennung berufen, sodass das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, wenn es dem Beschwerdeführer die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verweigert hat.

4. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss