Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment Refused for Insufficient Submissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who challenged the legality of their involuntary commitment to a psychiatric facility, which occurred on December 23, 2011. The decision by the lower court, which confirmed the necessity of this commitment due to the individual's lack of insight into their mental illness and the potential danger they posed to themselves and others, was upheld. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found it lacked sufficient legal justification, leading to the dismissal of the appeal without further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment Refused for Insufficient Submissions: The decision by the lower court, which confirmed the necessity of this commitment due to the individual's lack of insight into their mental illness and the potential danger they posed to themselves and others, was upheld. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found it lacked sufficient legal justification, leading to the dismissal of the appeal without further examination.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entered upon due to lack of substantiation.
Used to state that the simplified procedure applies when the appeal is not entered upon under this article.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_51/2012
Urteil vom 19. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Präsidium der Kommission Soziales Z.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Januar 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Januar 2012 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen ihre - am 23. Dezember 2011 vorsorglich erfolgte - ärztliche Einweisung in das Psychiatrische Zentrum A.________ und gegen die Bestätigung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs ( Art. 397a Abs. 1 ZGB ) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an ... leidende, zu Recht wegen Fremdgefährdung ... in das Psychiatrische Zentrum eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und bedürfe der stationären Behandlung, weil sie ausserhalb der Klinik weder die Medikamente einnehmen noch psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen würde, was zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin andere Personen unmittelbar gefährden und sich ihr Zustand nicht nur nicht verbessern, sondern verschlimmern würde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________, dem Präsidium der Kommission Soziales Z.________ und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann