Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_51/2009 KI-generiert

Divorce ancillary consequences: pension equalization under Swiss Civil Code Article 124 and matrimonial property division — appeal inadmissible for failure to meet statutory reasoning requirements.

Geschäftsnummer 5A_51/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and ordered her to pay court costs of CHF 1,200, thereby confirming the cantonal judgment of the Cantonal Court of Graubünden of 23/26 May 2008. The dispute concerned ancillary consequences of divorce, specifically the equalization of pension assets and matrimonial property. The Cantonal Court had ordered the respondent to pay CHF 879,914 as a pension asset equalization payment under Article 124 of the Swiss Civil Code, payable in monthly installments of CHF 100,000, and had largely confirmed the lower court's property division award of CHF 305,451 to the appellant. The Federal Court held that the appellant's appeal failed to meet the statutory requirement of a reasoned complaint under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as she did not address the lower court's key reasoning in detail and did not substantiate any violations of law or constitutional rights; because the appeal lacked sufficient grounds, it was inadmissible under Article 108(1)(b) BGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 124 ZGB, Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Divorce ancillary consequences: pension equalization under Swiss Civil Code Article 124 and matrimonial property division — appeal inadmissible for failure to meet statutory reasoning requirements: The dispute concerned ancillary consequences of divorce, specifically the equalization of pension assets and matrimonial property. The Cantonal Court had ordered the respondent to pay CHF 879,914 as a pension asset equalization payment under Article 124 of the Swiss Civil Code, payable in monthly installments of CHF 100,000, and had largely confirmed the lower court's property division award of CHF 305,451 to the appellant. The Federal Court held that the appellant's appeal failed to meet the statutory requirement of a reasoned complaint under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as she did not address the lower court's key reasoning in detail and did not substantiate any violations of law or constitutional rights; because the appeal lacked sufficient grounds, it was inadmissible under Article 108(1)(b) BGG.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt finanzielle Verhältnisse Rückschlag Eigentumsrecht Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_51/2009

Urteil vom 21. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23./26. Mai 2008 des Kantonsgerichts von Graubünden.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23./26. Mai 2008 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (in teilweiser Gutheissung einer Berufung der Beschwerdeführerin) den Beschwerdegegner zur Leistung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB in der Höhe von Fr. 879'914.-- (zahlbar in monatlichen Raten à Fr. 100'000.--) an die Beschwerdeführerin verpflichtet, im Übrigen jedoch die Berufungen beider Parteien gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil vom 4. Oktober 2007 des Bezirksgerichts Z.________ (u.a. mit der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 305'451.-- an die Beschwerdeführerin aus Güterrecht) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in die bundesgerichtlichen Aufforderungen vom 22. Januar 2009 an die in Mailand domizilierte Beschwerdeführerin zur Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz ( Art. 39 Abs. 3 BGG ) und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

in die bis heute unbeantwortet gebliebenen Nachfragen des Bundesgerichts vom 1. April und 3. Juni 2009 an das mit der rechtshilfeweise Zustellung dieser Aufforderungen befasste Mailänder Gericht über den Erfolg der Zustellungen,

in Erwägung,

dass sich ein weiteres Zuwarten durch das Bundesgericht (bis zum Eingang des Kostenvorschusses und bis zur Angabe eines schweizerischen Zustelldomizils) nicht rechtfertigt, zumal über die Beschwerde sogleich (ohne Einholung von Vernehmlassungen) entschieden werden kann,

dass das Kantonsgericht von Graubünden im Urteil vom 23./26. Mai 2008 zunächst erwog, dem Antrag der (wegen Selbstverschuldens nicht an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmenden, jedoch durch ihren Anwalt vertretenen) Beschwerdeführerin auf Verschiebung dieser Verhandlung könne ebenso wenig stattgegeben werden wie ihren Anträgen auf Edition von Steuererklärungen sowie der Rückkaufswerte von Vorsorgepolicen, deren Relevanz als Beweismittel in der Berufungserklärung nicht dargelegt werde,

dass das Kantonsgericht sodann den erstinstanzlich festgelegten Anspruch der Beschwerdeführerin aus Güterrecht im Wesentlichen mit der Begründung bestätigte, nach Prüfung der Parteieinwendungen ergebe sich ein neu berechneter Beteiligungsanspruch der (hälftig an der Errungenschaft beteiligten) Beschwerdeführerin von Fr. 345'176.70, werde der (hälftige) Beteiligungsanspruch des Beschwerdegegners von Fr. 39'465.-- (an der Errungenschaft der Beschwerdeführerin) mit dem Beteiligungsanspruch der Beschwerdeführerin verrechnet, so verbleibe ein Betrag von Fr. 305'711.-- und damit lediglich eine Differenz von Fr. 260.-- zum der Beschwerdeführerin erstinstanzlich zugesprochenen Betrag, diese geringe Differenz habe jedoch (namentlich in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Editionsverweigerung im Zusammenhang mit der Ermittlung ihrer Errungenschaft) unbeachtlich zu bleiben,

dass schliesslich das Kantonsgericht die Zusprechung der Entschädigung nach Art. 124 ZGB in der Höhe von Fr. 879'914.-- (anstelle der von der ersten Instanz unter diesem Titel zuerkannten Monatsrente von Fr. 7'096.50) damit begründete, der erwähnte Betrag entspreche der Hälfte der Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners von Fr. 1'759'828.25, ein Grund für eine Abweichung von der hälftigen Aufteilung bestehe nicht, die Zusprechung einer Rente wäre für die Beschwerdeführerin u.U. sehr nachteilig, der Beschwerdegegner sei demgegenüber zur Erbringung der Kapitalleistung ohne Weiteres in der Lage,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit ihre Vorbringen überhaupt verständlich und nachvollziehbar sind, nicht nach den gesetzlichen Anforderungen mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23./26. Mai 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu bestreiten,

dass eine Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ausgeschlossen ist,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt; die Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgt auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe.

Lausanne, 21. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann