Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_509/2024 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Parental Rights Delay)

Geschäftsnummer 5A_509/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging the handling of legal proceedings concerning child support and related matters for his two children from different relationships. The complaints are specifically against the Zurich Cantonal Court's Civil Chamber's decisions, following a provisional measure ruling for one child by the Winterthur District Court on April 23, 2024, and a final judgment on June 10, 2024. The appellant has regularly approached the Federal Tribunal with complaints regarding alleged delays, though a previous delay complaint was not admitted as the appellant acknowledged that the case's timing was within acceptable limits. The appellant continues to file numerous unsubstantiated appeals, including a request for the revision of a decision, and has again raised concerns of legal delay, despite having previously conceded the proceedings were timely.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 7 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Parental Rights Delay): The complaints are specifically against the Zurich Cantonal Court's Civil Chamber's decisions, following a provisional measure ruling for one child by the Winterthur District Court on April 23, 2024, and a final judgment on June 10, 2024. The appellant has regularly approached the Federal Tribunal with complaints regarding alleged delays, though a previous delay complaint was not admitted as the appellant acknowledged that the case's timing was within acceptable limits. The appellant continues to file numerous unsubstantiated appeals, including a request for the revision of a decision, and has again raised concerns of legal delay, despite having previously conceded the proceedings were timely.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung (Kinderbelange) Verfahrensverzögerungen elterlicher Konflikt Verzögerung des Asylverfahrens Verfassungsbeschwerde im Ausland Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was not admitted to proceedings via the simplified procedure due to its vexatious nature.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_509/2024

Urteil vom 14. August 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Kinderbelange),

Beschwerde gegen den Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, (LZ 230026).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

In Bezug auf das eine Kind erliess das Bezirksgericht Winterthur am 23. April 2024 einen Massnahmeentscheid. Sodann fällte es am 10. Juni 2024 das Endurteil (vgl. dazu Urteil 5A_486/2024 vom 29. Juli 2024).

Gegen den Massnahmeentscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das Berufungsverfahren LZ240016 eröffnete und am 2. Mai 2024 eine Eingangsbestätigung versandte. Sodann teilte es der Mutter und dem Kindesvertreter mit, dass sie einstweilen nichts vorzukehren hätten und weitere Anordnungen folgen würden.

Auf die als Rechtsverweigerungsbeschwerde betitelte und in Wahrheit eine angebliche Rechtsverzögerung betreffende Eingabe vom 23. Juli 2024 trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_484/2024 vom 29. Juli 2024 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer selbst festgehalten hatte, dass der zeitliche Ablauf vollkommen im Rahmen liege.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 11. August 2024 ein Revisionsgesuch gestellt (dazu Verfahren 5F_24/2024). Sodann hat er mit gleichem Datum erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Auf die Begehren Ziff. 1-3 (es sei ihm zu erlauben, mit seinem Sohn die Ferien von 2022, 2023 und 2024 nachzuholen; das Besuchsrecht sei umzusetzen; es sei ihm zu erlauben, seinen Sohn im Kindergarten zu besuchen) kann von vornherein nicht eingetreten werden, weil in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Sachanträge möglich sind und in der Sache selbst noch kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt.

2. Das Begehren Ziff. 4 betrifft die Rechtsverzögerung. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheides in einem kantonal letztinstanzlichen Verfahren kann an sich jederzeit Beschwerde erhoben werden ( Art. 75 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG ). Indes sind seit der letzten Rechtsverzögerungsbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer selbst festgehalten hatte, dass der zeitliche Ablauf vollkommen im Rahmen liege, erst drei Wochen vergangen und der Beschwerdeführer überhäuft das Bundesgericht (wie auch die kantonalen Instanzen) in der letzten Zeit wöchentlich mit aussichtslosen Beschwerden und Eingaben aller Art. Die vorliegende Beschwerde ist querulatorisch im Sinn von Art. 42 Abs. 7 BGG und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli