Refusal of Legal Aid and Dismissal of Vexatious Debt Collection Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the petitioner challenged a decision made by the upper cantonal supervisory authority regarding a debt collection request. The petitioner had sought assistance for legal costs and appealed against a prior ruling that denied a debt enforcement request of CHF 200,000, claiming it was intended to harass and damage the creditworthiness of the opposite party. The cantonal court concluded that the legal action was evidently futile and reflected a misuse of the legal process, thus denying the request for legal aid and dismissing the appeal. The Federal Tribunal subsequently examined the appeal and noted the lack of substantial grounds for contesting the cantonal decision, ultimately ruling to not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Refusal of Legal Aid and Dismissal of Vexatious Debt Collection Appeal: The petitioner had sought assistance for legal costs and appealed against a prior ruling that denied a debt enforcement request of CHF 200,000, claiming it was intended to harass and damage the creditworthiness of the opposite party. The cantonal court concluded that the legal action was evidently futile and reflected a misuse of the legal process, thus denying the request for legal aid and dismissing the appeal. The Federal Tribunal subsequently examined the appeal and noted the lack of substantial grounds for contesting the cantonal decision, ultimately ruling to not proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the Federal Tribunal due to insufficient justification.
The request for free legal aid was denied due to the hopeless nature of the appeal.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_509/2009
Urteil vom 5. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Betreibungsbegehren,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Rückweisung eines Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner über Fr. 200'000.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, der Beschwerdeführer habe mit seinem Betreibungsbegehren einzig die betriebenen Personen schikanieren und in ihrer Kreditwürdigkeit schädigen wollen, weshalb das Betreibungsamt die Ausstellung eines Zahlungsbefehls wegen Missbräuchlichkeit der Betreibung habe verweigern dürfen, aus dem Rekurs sei nicht ersichtlich, welche Rechtssätze durch den vorinstanzlichen Beschluss verletzt sein sollen, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig, weshalb ihm die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen seien ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) anficht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 23. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art der Prozessführung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann