Dismissal of denial of justice complaint regarding postal transmission of debt collection documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's complaint regarding an alleged denial of justice (rechtsverweigerung) by the cantonal supervisory authority, leaving the lower instance's handling of the matter intact and ordering the appellant to bear the procedural costs. The dispute arose after the appellant demanded the postal delivery of accounting receipts regarding debt collection proceedings dating back to 2021, which the cantonal court declined to process as a formal appeal due to non-compliance with procedural requirements and the lack of a legal entitlement to the postal transmission of case files. The decisive legal basis comprises Article 94 of the Federal Supreme Court Act (BGG) concerning complaints of denial of justice or delayed justice, alongside formal requirements for legal submissions and simplified dismissal procedures under Article 108 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of denial of justice complaint regarding postal transmission of debt collection documents: Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_508/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (PZ260041-O/K01/KW).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 9. Mai 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte insbesondere, ihr alle Abrechnungsbelege aus Betreibungen seit 2021 auszuhändigen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, ihr seien die Anforderungen an Rechtsmitteleingaben bekannt. Ebenfalls sei ihr bekannt, wie sie Akteneinsicht erhalte und dass sie keinen Anspruch auf Aushändigung oder Weiterleitung von Akten habe. Da das Schreiben den Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe erneut nicht genüge, würden keine Weiterungen vorgenommen. Schliesslich wies das Obergericht die Beschwerdeführerin erneut und letztmals darauf hin, dass ungebührliche Eingaben ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig erklärt werden können.
Am 23. Mai 2026 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Schreiben an das Bundesgericht gelangt. Sie macht Rechtsverweigerung durch den Kanton Zürich geltend. Am 8. Juni 2026 hat sie ein gewöhnliches E-Mail eingereicht. Mit einer auf den 6. Juni 2026 datierten Eingabe (Datum der Postaufgabe unbekannt, Posteingang am 9. Juni 2026) hat sie eine als Nachtrag bezeichnete Eingabe eingereicht. Am 16. Juni 2026 hat sie per Post und mit gewöhnlichem E-Mail eine weitere Eingabe eingereicht. Am 23. Juni 2026 hat sie sich mit gewöhnlichem E-Mail an das Bundesgericht gewandt. Am 26. Juni 2026 (Postaufgabe) hat sie eine weitere Eingabe per Post eingereicht.
2. Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail, d.h. ohne qualifizierte elektronische Signatur, sind ungültig. Auf die Eingaben vom 8. und 23. Juni 2026 ist nicht einzugehen.
3. Thema des Rechtsverweigerungsverfahrens (Art. 94 BGG) ist einzig, ob das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf das Schreiben vom 9. Mai 2026 ein Verfahren hätte führen und mit einem formellen Entscheid abschliessen müssen. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht Schweigen und Vertuschung vor und sie macht geltend, sie habe ein Recht darauf, dass ihre Abrechnungsbelege per Post geschickt würden. Sie beruft sich auf Art. 6 EMRK. Der Kanton Zürich sei nicht in der Lage, die Akten und Abrechnungsbelege auszuhändigen, weil sie alle gefälscht seien, was bis zum Obergericht gedeckt werde, weil man die Schäden nicht zahlen wolle. All dies genügt jedoch nicht um darzutun, dass das Obergericht ein Verfahren hätte eröffnen und mit formellem Entscheid abschliessen müssen. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, dass sie kein Recht auf Zusendung der Akten hat. Die Beschwerdeführerin erhebt sodann weitere Vorwürfe gegen die Zürcher Behörden. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg