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5A_508/2023 KI-generiert

Applicant's Withdrawal of Appeals Renders Compulsory Placement Challenge Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_508/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant was placed under compulsory psychiatric care by a doctor at the Psychiatric Services in Thun on May 25, 2023, and later admitted for evaluation by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Mittelland Süd on June 2, 2023. The complainant withdrew objections to these measures during an appellate court hearing on June 9, 2023, leading to the closure of the appeal procedures by the cantonal court. On July 6, 2023, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming unjust admission to the psychiatric center and demanding immediate release, citing the expiry of the compulsory care measure on July 5, 2023, and alleging forced medication. However, the appeal on these grounds was not admissible as the initial complaint had been withdrawn, and potential issues with medication were considered a separate matter not addressed in the cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant's Withdrawal of Appeals Renders Compulsory Placement Challenge Inadmissible: The complainant withdrew objections to these measures during an appellate court hearing on June 9, 2023, leading to the closure of the appeal procedures by the cantonal court. On July 6, 2023, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming unjust admission to the psychiatric center and demanding immediate release, citing the expiry of the compulsory care measure on July 5, 2023, and alleging forced medication. However, the appeal on these grounds was not admissible as the initial complaint had been withdrawn, and potential issues with medication were considered a separate matter not addressed in the cantonal court.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Zwangsmedikation psychiatrische Unterbringung Kindesunterbringung Kindesschutzverfahren vorläufige Aufnahme Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and the President decided according to this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_508/2023

Urteil vom 13. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Psychiatrische Dienste Thun, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun,

2. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. Juni 2023 (KES 23 388).

Sachverhalt:

Am 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.________, Psychiatrische Dienste Thun, fürsorgerisch untergebracht. Sodann wurde er von der KESB Mittelland Süd am 2. Juni 2023 zur Begutachtung eingewiesen. Die gegen diese beiden Massnahmen erhobenen Beschwerden zog der Beschwerdeführer an der obergerichtlichen Verhandlung vom 9. Juni 2023 zurück, worauf das Obergericht die Beschwerdeverfahren abschrieb.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Mai sei er absolut zu Unrecht in das Psychiatriezentrum Münsingen eingeliefert worden. Die KESB habe ihrerseits den Entscheid, ein neues Gutachten zu erstellen, innert der sechswöchigen Frist getroffen, aber das Gutachten sei bis heute nicht gemacht. Er verlange deshalb die sofortige Auflösung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung. Sodann klage er das Psychiatriezentrum Münsingen wegen Zwangsmedikation an. Er verlange die sofortige Freilassung.

2. Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist am 5. Juli 2023 abgelaufen. Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Einweisung zur Begutachtung durch die KESB in der Klinik befindet, hat er die dagegen erhobene Beschwerde anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung zurückgezogen. Das Obergericht hat damit keinen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid in der Sache gefällt und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass es das Beschwerdeverfahren zu Unrecht abgeschrieben hätte. Eine allfällige Zwangsmedikation wäre durch die Klinikleitung zu verfügen und würde einen separaten Rechtsmittelweg eröffnen; sie war nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens und kann mithin auch vorliegend nicht thematisiert werden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________, der KESB Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli