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5A_508/2018 KI-generiert

Heir's Appeal Regarding Inheritance Division Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_508/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute within an inheritance community concerning the division of an estate of deceased parents. One party filed a lawsuit for inheritance division, which was dismissed by a lower court due to the party's lack of legal capacity stemming from an ongoing bankruptcy. The party appealed this dismissal, but the appeal was not accepted by the higher court, which cited insufficient legal argumentation. Subsequently, the party brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, contesting the higher court's decision, which ultimately deemed the appeal to be inadequately justified and thus refused to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Heir's Appeal Regarding Inheritance Division Dismissed for Procedural Defects: One party filed a lawsuit for inheritance division, which was dismissed by a lower court due to the party's lack of legal capacity stemming from an ongoing bankruptcy. The party appealed this dismissal, but the appeal was not accepted by the higher court, which cited insufficient legal argumentation. Subsequently, the party brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, contesting the higher court's decision, which ultimately deemed the appeal to be inadequately justified and thus refused to proceed with it.

Schlagwörter

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Erbteilung Erbschaftsteilung Erbe Beschwerdelegitimation Konkursverfahren Verfahrensmangel vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to obvious lack of sufficient grounds, decided by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of judicial costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_508/2018

Urteil vom 19. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Mai 2018 (LB180015-O/U).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien bilden eine Erbengemeinschaft hinsichtlich ihrer verstorbenen Eltern.

Am 6. Juli 2017 reichte A.________ beim Bezirksgericht Uster eine Erbteilungsklage ein, auf welche dieses nicht eintrat mit der Begründung, zufolge des über ihn eröffneten Konkurses fehle es ihm an der Verfügungsfähigkeit über die Liquidationsanteile an den Erbschaften und diesbezüglich an der Prozessführungsbefugnis.

Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Mai 2018 mangels eines konkreten Rechtsbegehrens und mangels einer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzenden Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 14. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Eine Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde enthält ausser einem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kein inhaltlich nachvollziehbares und in erkennbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehendes Rechtsbegehren.

Sodann mangelt es der Beschwerde auch an einer sachgerichteten, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezugnehmenden Begründung; vielmehr besteht diese aus einem Rundumschlag gegen Richter, Behörden und weitere Beteiligte in Sachen Scheidung, Konkurs und Erbteilung.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli