Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_508/2014 KI-generiert

Debt Enforcement Nullified for Abuse of Rights in Bad Faith Settlement Negotiations

Geschäftsnummer 5A_508/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a dispute arose following a debt collection initiated by an individual against a company, where the individual sought damages of 1,392,000 CHF. After the debt collection notice was issued, the company contested it and sought to have the notice declared invalid by an appellate court, which found the collection to be an abuse of rights due to ongoing negotiations between the parties. The individual then appealed the appellate court's decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking validation of the debt collection. The Tribunal considered whether the individual's actions constituted an abuse of rights, particularly in light of prior negotiations and legal proceedings related to the same claim.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 2 Bst, Art. 76 BGG, Art. 74 Abs. 2 Bst, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Nullified for Abuse of Rights in Bad Faith Settlement Negotiations: After the debt collection notice was issued, the company contested it and sought to have the notice declared invalid by an appellate court, which found the collection to be an abuse of rights due to ongoing negotiations between the parties. The individual then appealed the appellate court's decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking validation of the debt collection. The Tribunal considered whether the individual's actions constituted an abuse of rights, particularly in light of prior negotiations and legal proceedings related to the same claim.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung einer Betreibung Betreibungsforderung böser Glaube Schadensersatzklage Vollstreckung Vergleichsverhandlungen Nichtigkeit des Vertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The appellant's request for legal aid for the federal court proceedings was granted.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the federal court proceedings as the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 140 III 481
Creditor's Abuse of Rights Vitiates Debt Collection Proceedings Pending Settlement Negotiations
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«…in schikanöse und damit offenbar rechtsmissbräuchliche Betreibung ist indes- sen nur in Ausnahmefällen anzunehmen (BGer 5A_508/2014 vom 19. September 2014, E. 2.3.1 [zur BGE-Publikation vorgesehen]; BGer 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2; vgl.…»
PS140240 · zh
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«…in schikanöse und damit offenbar rechtsmissbräuchliche Betreibung ist indes- sen nur in Ausnahmefällen anzunehmen (BGer 5A_508/2014 vom 19. September 2014, E. 2.3.1 [zur BGE-Publikation vorgesehen]; BGer 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2; vgl.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_508/2014

Urteil vom 19. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland .

Gegenstand

Nichtigerklärung einer Betreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. X.________ leitete am 7. Februar 2014 eine Betreibung gegen die Y.________ AG ein. Dabei machte er einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 1'392'000.-- nebst Zins zu 3,5 % seit dem 11. Februar 2014 geltend. Am 10. Februar 2014 stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland den Zahlungsbefehl aus (Betreibung Nr. xxx). Dieser wurde der Y.________ AG am 13. Februar 2014 zugestellt. Am 14. Februar 2014 erhob die Y.________ AG Rechtsvorschlag. Am 20. Februar 2014 gelangte sie an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 10. Februar 2014 für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Eintrag in der Betreibungssache Nr. xxx aus dem Betreibungsregister zu löschen. Am 10. Juli 2014 hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der erfolgten Betreibung gut.

B. Mit Eingabe in italienischer Sprache vom 20. Juni 2014 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx für gültig zu erklären und im Betreibungsregister eingetragen zu lassen. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 90 und Art. 75 Abs. 1 BGG ) in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ( Art. 76 BGG ). Die Beschwerde erfolgt rechtzeitig; auf sie ist unabhängig vom Streitwert einzutreten (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und 100 Abs. 2 Bst. a BGG).

1.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht sind in einer Amtssprache zu verfassen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Im vorliegenden Fall ist dies Italienisch. Die Verfahrenssprache vor Bundesgericht bleibt aber Deutsch als jene (Amts-) Sprache, die im angefochtenen Entscheid Verwendung gefunden hat ( Art. 54 Abs. 1 BGG ; Urteil 2C_45/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 II 409 ).

2.

2.1. Einzig umstritten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Betreibung Nr. xxx rechtsmissbräuchlich angestrengt hat. Die Vorinstanz ist dieser Meinung. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2014, als er die Betreibung anhob, Vergleichsverhandlungen mit der Betriebenen geführt habe. Inhalt dieser Vergleichsverhandlungen sei der mögliche Rückzug eines früheren Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers in gleicher Sache (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Bern-Mittelland) gewesen. Dieses frühere Betreibungsbegehren sei der Grund gewesen, weshalb die Betriebene nicht nur Rechtsvorschlag erhoben, sondern gegen den Beschwerdeführer eine - soweit ersichtlich - nach wie vor hängige negative Feststellungsklage an seinem Wohnsitz im Kanton A.________ angestrengt habe.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Er ist der Meinung, dass ihm die Betriebene den in Betreibung gesetzten Betrag schulde, weil sie ihrem Bewachungsauftrag im Zusammenhang mit dem Betrieb des Asylzentrums in B.________ nicht nachgekommen und er deshalb zu Schaden gekommen sei. Der Zahlungsbefehl verfolge damit keine sachfremden Zwecke.

2.3.

2.3.1. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln ( Art. 2 Abs. 1 ZGB ). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 2 ZGB ). Nach der Rechtsprechung, die das Obergericht richtig wiedergibt, ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners auch nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde (s. BGE 113 III 2 E. 2b S. 3 ff.). Rechtsmissbräuchlich und deswegen nichtig kann eine Betreibung demgegenüber dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt ( BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278; 115 III 18 E. 3b S. 21).

2.3.2. Der Sache nach geht es dem Beschwerdeführer zumindest vordergründig darum, von der Betriebenen Schadenersatz und Genugtuung für erlittene seelische Unbill zu erhalten. Allein unter diesem Blickwinkel kann in der Tat nicht gesagt werden, seine Vorgehensweise habe mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun. Insbesondere ist es ihm auch nicht verwehrt, die tatsächliche oder vermeintliche Schuldnerin ein zweites Mal zu betreiben, wenn diese gegen einen ersten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hat. Trotzdem hält die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, vor Bundesrecht stand. Die Ausübung eines Rechts ist nämlich auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit aufgrund früheren Verhaltens legitime Erwartungen der anderen Seite enttäuscht werden (venire contra factum proprium; BGE 133 III 61 E. 4.1 S. 76; 130 III 113 E. 4.2 S. 123; 129 III 493 E. 5.1 S. 497; je mit Hinweisen). Ein Verschulden jener Partei, die sich widersprüchlich verhält, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aus objektiver Sicht Erwartungen zunächst geweckt und anschliessend enttäuscht werden ( HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, 2012, N. 269 zu Art. 2 ZGB ).

2.3.3. Im konkreten Fall führte der Beschwerdeführer mit der Betriebenen Vergleichsverhandlungen, die er selbst angestrengt hatte. Im Hinblick auf den Verhandlungstermin vom 10. Februar 2014 vor dem zuständigen Gericht stellte er der Betriebenen den Rückzug seiner früheren Betreibung Nr. yyy in Aussicht, in der das Betreibungsamt Bern-Mittelland den Zahlungsbefehl am 10. Februar 2012 ausgestellt hatte. Es verstösst gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 und damit gerade einmal drei Tage vor dem besagten Verhandlungstermin ein zweites Betreibungsbegehren stellt. Eine solche Verhaltensweise lässt die laufenden Vergleichsverhandlungen und den angestrebten Vergleich in Bezug auf den Rückzug des ersten Betreibungsbegehrens als sinnlos erscheinen. Daran ändert nichts, dass im zweiten Betreibungsbegehren ein höherer Forderungsbetrag genannt wird (Fr. 1'392'000.-- gegenüber Fr. 1'000'000.--). In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer für seine angebliche Forderung, was von keiner Seite bestritten wird, auf den gleichen Lebenssachverhalt und auf die gleiche rechtliche Grundlage.

2.4. Am rechtsmissbräuchlichen Charakter der heute zu beurteilenden zweiten Betreibung ändert auch die Tatsache nichts, dass das Betreibungsamt Bern-Mittelland den Rechtsmissbrauch nicht ohne weiteres erkennen konnte, wie es in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz selbst ausführte. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kontradiktorischer Natur und unterscheidet sich damit vom Verfahren vor dem Betreibungsamt (vgl. BGE 140 III 175 E. 4.3 S. 178 f.). Dies bringt es mit sich, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit möglicherweise erst von der Beschwerdeinstanz erkannt wird. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz das Betreibungsbegehren als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, bedeutet deshalb nicht, dass bereits das Betreibungsamt dies hätte bemerken müssen. Im Übrigen hat das Betreibungsamt die Möglichkeit, seine nichtige Verfügung durch den Erlass einer neuen Verfügung zu ersetzen, wenn es vom wahren Sachverhalt Kenntnis erhält. Ist in diesem Moment bereits ein Verfahren bei der Aufsichtsbehörde hängig, so steht dem Amt diese Befugnis immerhin bis zur Vernehmlassung zu ( Art. 22 Abs. 2 SchKG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Betreibungsamt ist keine Entschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Voraussetzungen scheinen gegeben ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuch ist somit zu entsprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn