Debtor's Appeal Regarding Cost Advance for Debt Enforcement Denied Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a complaint against a decision from a cantonal court that denied their request for legal aid in relation to a debt collection procedure. The court had previously ruled that the request lacked merit due to the apparent hopelessness of the appeal and the necessity of paying a fee for the collection action. The party contested the court's decision, but the appellate court highlighted the failure to properly substantiate the appeal, leading to the overall finding that the complaint did not meet legal requirements, resulting in its dismissal and an order for the party to bear the legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Debtor's Appeal Regarding Cost Advance for Debt Enforcement Denied Due to Insufficient Justification: The court had previously ruled that the request lacked merit due to the apparent hopelessness of the appeal and the necessity of paying a fee for the collection action. The party contested the court's decision, but the appellate court highlighted the failure to properly substantiate the appeal, leading to the overall finding that the complaint did not meet legal requirements, resulting in its dismissal and an order for the party to bear the legal costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The request for free legal aid was denied because the appeal was prospectless.
Mentioned in relation to determining the court fee, considering the abusive nature of the proceedings.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_508/2009
Urteil vom 5. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Betreibungsbegehren,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.-- für ein Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner über Fr. 200'000.--) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, die Vornahme der anbegehrten Handlung durch das Betreibungsamt sei nach Art. 68 Abs. 1 SchKG vorschusspflichtig, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, inwiefern der (bescheidene) Kostenvorschuss unrichtig sein soll, der Rekurs erweise sich als mutwillig, weshalb dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen seien ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) anficht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 23. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art der Prozessführung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberwinterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann