Litigant's Appeal Against Dismissal of Supervisory Complaint Against Judicial Officers Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant initiated a modification process concerning a divorce judgment and subsequently filed a supervisory complaint against the involved first-instance judge and court clerk. The administrative commission of the Zurich High Court dismissed the complaint, and the appellate commission of the same court refused to admit an appeal against this decision on June 13, 2023. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which was reviewing the procedural decision made by the lower court's appellate commission. The case involves examining if the commission's refusal to proceed due to insufficient reasoning was justified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Appeal Against Dismissal of Supervisory Complaint Against Judicial Officers Dismissed: The administrative commission of the Zurich High Court dismissed the complaint, and the appellate commission of the same court refused to admit an appeal against this decision on June 13, 2023. The complainant then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, which was reviewing the procedural decision made by the lower court's appellate commission. The case involves examining if the commission's refusal to proceed due to insufficient reasoning was justified.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning, applying the simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal had no prospect of success.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_507/2023
Urteil vom 13. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Donatus Strebel, c/o Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
2. Adrian Rakita, c/o Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Irma Schmidiger.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 13. Juni 2023 (KD230005-O/U/ad).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat ein Abänderungsverfahren betreffend sein Scheidungsurteil eingeleitet. Die Beschwerdegegner Ziff. 1 und 2 sind erstinstanzlich als Richter und Gerichtsschreiber im Abänderungsverfahren zuständig.
Gegen diese reichte der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde ein, welche von der Verwaltungskommission des Obergerichtes mit Beschluss vom 3. Mai 2023 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 trat die Rekurskommission des Obergerichtes auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Gegen den Beschluss der Rekurskommission wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2023 an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Mit dem Vorbringen, "schon zu Genüge über den Tisch gezogen" worden zu sein "in der subsidiären Bundesverfassung, aber auch ZGB, StGB & erneutem Unrecht", weshalb vorbeugend die "KollegInnen Escher-Denys-Herrmann nicht mit diesem Fall beschäftig[t]" sein sollten, scheint sinngemäss (auch) gegen den vorliegend urteilenden Abteilungspräsidenten ein Ausstandsbegehren gestellt zu sein. Indes bleibt dieses unbegründet, weshalb darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann (5A_144/2021 vom 28. Mai 2021 E. 1.3). Es sind denn auch nicht ansatzweise Ausstandsgründe ersichtlich.
2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Eine solche Darlegung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Polemik gegen den erstinstanzlichen Richter und die kantonalen Rechtsmittelbehörden, wie sie auch aus anderen Beschwerden bekannt ist. Inwiefern er seine Beschwerde an die Rekurskommission sachgerichtet begründet hätte und diese deshalb darauf hätte eintreten müssen bzw. sie mit ihren Nichteintretenserwägungen sowie mit der Kostenauferlegung Recht verletzt haben soll, tut der Beschwerdeführer in seinen weitschweifigen Ausführungen nicht dar.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli