Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_507/2021 KI-generiert

Appeal Against Denial of Suspensive Effect to Guardianship Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 5A_507/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision by the Family Court of Muri, which had imposed a representation custodianship with asset management on him. This decision removed his legal capacity for actions related to pledged shares, shareholder actions in his company group, legal proceedings concerning these companies, and various insurance claims. The appeal was denied a suspensive effect by the Cantonal Court of Aargau, prompting the complainant to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging misconduct and criminal offenses by the involved authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Suspensive Effect to Guardianship Challenge Dismissed: This decision removed his legal capacity for actions related to pledged shares, shareholder actions in his company group, legal proceedings concerning these companies, and various insurance claims. The appeal was denied a suspensive effect by the Cantonal Court of Aargau, prompting the complainant to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging misconduct and criminal offenses by the involved authorities.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung (Beistandschaft) Familienvormundschaft aufschiebende Bedingung Handlungsfähigkeit vorsorgliche Massnahme materielle Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, allowing the President to decide under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order that the court costs be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_507/2021

Urteil vom 24. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Familiengericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri,

Gegenstand

aufschiebende Wirkung (Beistandschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Juni 2021 (XBE.2021.35).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_194/2021 vom 16. März 2021 verwiesen werden.

Im weiteren Verlauf erhob A.________ durch seinen Verfahrensbeistand Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Muri vom 2. Juni 2021, mit welchem für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und ihm die Handlungsfähigkeit für sämtliche Handlungen in Bezug auf die gepfändeten Namenaktien der A.________ AG, für sämtliche Handlungen als Aktionär der verschiedenen Gesellschaften der A.________-Gruppe, für die Anhebung und Fortführung von juristischen Prozessen und Betreibungsverfahren bezüglich dieser Gesellschaften und für alle Handlungen in Bezug auf verschiedene Versicherungsanprüche entzogen worden war.

Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2021 verweigerte das Obergericht des Kantons Aargau die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Gegen diese Verfügung hat A.________ beim Bundesgericht am 18. Juni 2021 eine Beschwerde und am 21. Juni 2021 eine Beschwerdeergänzung eingereicht mit diversen sinngemässen Begehren im Zusammenhang mit Amtsmissbrauch und Straftatbeständen.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteil 5A_815/2019 vom 6. März 2020 E. 2.1), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält keine Darlegung zu den Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG und es werden auch keine konkreten Verfassungsverletzungen dargetan. Vielmehr erfolgen weitschweifige appellatorische Ausführungen zur Tätigkeit seines Vertreters und zur Korrespondenz mit dem Familiengericht Muri sowie zum angeblichen Amtsmissbrauch durch dieses bzw. durch die am Entscheid mitwirkenden Personen, von denen auch Fotos und Beschreibungen eingereicht werden. All dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes; das Bundesgericht ist weder eine Aufsichtsbehörde betreffend kantonale Instanzen noch eine Strafverfolgungsbehörde.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli