Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_507/2017 KI-generiert

Refusal of Legal Aid Upheld Due to Manifestly Unfounded Appeal

Geschäftsnummer 5A_507/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case initiated by one party against another, the Cantonal Court of Zug denied a request for free legal aid. The dissatisfied party filed a complaint, which was dismissed by the Higher Court due to its improper nature, citing multiple inconsistencies and accusations against various officials and law enforcement agencies. Subsequently, the Higher Court did not accept an amended appeal from the complainant. This led to a further appeal to the Federal Tribunal, in which the complainant argued that their prior submissions had to be made under compulsion and contested the allegations of impropriety. The Federal Tribunal ultimately evaluated the merits of the complaint and the application for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Legal Aid Upheld Due to Manifestly Unfounded Appeal: The dissatisfied party filed a complaint, which was dismissed by the Higher Court due to its improper nature, citing multiple inconsistencies and accusations against various officials and law enforcement agencies. Subsequently, the Higher Court did not accept an amended appeal from the complainant. This led to a further appeal to the Federal Tribunal, in which the complainant argued that their prior submissions had to be made under compulsion and contested the allegations of impropriety. The Federal Tribunal ultimately evaluated the merits of the complaint and the application for free legal aid.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenssprache Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit Untätigkeitsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on the president's simplified procedure due to being obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_507/2017

Urteil vom 7. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 29. Mai 2017.

Sachverhalt:

In einem von A.________ gegen das B.________ eingeleiteten Verfahren verweigerte das Kantonsgericht Zug die unentgeltliche Rechtspflege.

Hiergegen erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht Zug wegen Ungebührlichkeit zur Verbesserung zurückwies. Die angeblich verbesserte Beschwerde enthielt nach den Feststellungen des Obergerichts noch mehr Ungebührlichkeiten (Bezichtigung verschiedener Personen der Straf- und Ziviljustiz sowie der Polizei eines hinterhältigen, verabscheuungswürdigen und niederträchtigen Vorgehens bzw. Lügens).

Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 4. Juli 2017 eine Beschwerde erhoben, zusammengefasst mit den Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen und im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid, mit welchem die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege geschützt wurde. Damit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1) und insofern ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Soweit der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, muss jede angefochten werden ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 121 ; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; Urteile 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; 4A_419/2016 vom 22. März 2017 E. 1.2), weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt.

3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, weil seine Beschwerde sonst trölerhaft nicht bearbeitet worden wäre, habe er auf die obergerichtliche Aufforderung hin zwangsläufig eine neue Beschwerde mit detaillierten Verfehlungen der Behörden einreichen müssen. Er wendet sich damit gegen den oberinstanzlichen Vorwurf, eine ungebührliche und damit nicht zu beachtende Eingabe gemacht zu haben.

Die in erster Linie tragende Begründung für das auf Nichteintreten lautende Dispositiv war aber, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, sich nicht zu den Prozessaussichten geäussert zu haben. Diesbezüglich beschränkt er sich auf die Behauptung, das Verfahren beruhe ausschliesslich auf Aussagen des Beklagten und sei deshalb unmöglich aussichtslos. Damit lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll, werden doch weder zum Prozessgegenstand noch zu den Standpunkten der Parteien und zur Beweisgrundlage auch nur ansatzweise Ausführungen gemacht, so dass nicht ein Fingerzeig zur Beurteilung der Prozessaussichten besteht.

Indem die Beschwerde in der Sache selbst vollständig unsubstanziiert bleibt, ist auch nicht dargetan, inwiefern die kantonale Beschwerde hätte Aussicht auf Erfolg haben können und deshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu Unrecht verweigert worden wäre.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte auch der Beschwerde an das Bundesgericht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

6. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli