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5A_507/2014 KI-generiert

Mother's Appeal Regarding Child Placement and Contact Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_507/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by a mother regarding the placement of her son, born in 2008, under protective custody and the regulation of her visitation rights, following earlier determinations made in 2012 and 2013. The initial decision, confirmed by the Bernese Court, was based on the mother's limited capacity for guardianship due to her health issues, which had led to her admission in a psychiatric facility in March 2014. The court found that the restrictions on her visitation rights were appropriate and necessary to protect the child. The mother's complaint was deemed insufficiently substantiated according to legal requirements, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Regarding Child Placement and Contact Dismissed for Insufficient Argumentation: The initial decision, confirmed by the Bernese Court, was based on the mother's limited capacity for guardianship due to her health issues, which had led to her admission in a psychiatric facility in March 2014. The court found that the restrictions on her visitation rights were appropriate and necessary to protect the child. The mother's complaint was deemed insufficiently substantiated according to legal requirements, leading to the dismissal of her appeal.

Schlagwörter

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Kindesunterbringung verfassungsrechtliche Rüge beschränkte Handlungsfähigkeit Sorgerechtsverfahren Widerrufsrecht anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not proceeded upon due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_507/2014

Urteil vom 24. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ .

Gegenstand

Bestätigung der Unterbringung im Rahmen eines Obhutsentzugs, Regelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin (Mutter des 2008 geborenen Sohnes A.________) gegen u.a. die Unterbringung des Sohnes im B.________ in C.________ im Rahmen eines Obhutsentzugs ( Art. 310 Abs. 1 ZGB ) und gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs gegenüber beiden Eltern ( Art. 273 Abs. 1 ZGB ) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, sowohl der Obhutsentzug wie auch die Unterbringung seien bereits in den Jahren 2012 und 2013 angeordnet worden, die im angefochtenen Entscheid erfolgte Bestätigung dieser Massnahmen sei rein deklaratorischer Natur und stelle kein neues Anfechtungsobjet dar, insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, gemäss ärztlichen Gutachten und Berichten leide die Beschwerdeführerin an ..., die Beschwerdeführerin sei nur in eingeschränktem Ausmass erziehungsfähig, am 25. März 2014 sei sie infolge ihres Zustandes mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern eingewiesen worden, die zeitliche Einschränkung des Kontaktrechts zwischen ihr und dem Sohn und die Anordnung eines vorwiegend begleiteten Besuchsrechts erwiesen sich wegen des stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als zum Schutz des Sohnes geeignet, erforderlich und verhältnismässig, das Gutachten vom 19. April 2013 sei schlüssig und immer noch aktuell,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und sowohl die Gutachten wie auch die festgestellte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann