Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_506/2020 KI-generiert

Debtor's Untimely Appeal Regarding Subsistence Level Calculation in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_506/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual engaged in a debt enforcement procedure with the Debt Collection Office of Emmental-Oberaargau. The individual requested a revision of their subsistence level calculation to include vehicle expenses, but the request was denied by a decision dated May 4, 2020. The complainant appealed multiple times to the Debt Collection Office, which reiterated its original decision. Subsequently, the individual filed a late appeal on June 2, 2020, with the Obergericht of the Canton of Bern, which dismissed it for being untimely. The individual then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal on June 18, 2020, challenging the Obergericht's dismissal of the appeal but did not adequately argue how the dismissal violated legal rights. The Federal Tribunal reviewed the case focusing solely on whether the Obergericht rightly dismissed the appeal due to tardiness, not the underlying issue of vehicle expense inclusion.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Untimely Appeal Regarding Subsistence Level Calculation in Debt Enforcement: The individual requested a revision of their subsistence level calculation to include vehicle expenses, but the request was denied by a decision dated May 4, 2020. The complainant appealed multiple times to the Debt Collection Office, which reiterated its original decision. Subsequently, the individual filed a late appeal on June 2, 2020, with the Obergericht of the Canton of Bern, which dismissed it for being untimely. The individual then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal on June 18, 2020, challenging the Obergericht's dismissal of the appeal but did not adequately argue how the dismissal violated legal rights. The Federal Tribunal reviewed the case focusing solely on whether the Obergericht rightly dismissed the appeal due to tardiness, not the underlying issue of vehicle expense inclusion.

Schlagwörter

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Existenzminimum (Fahrzeugauslagen) Schuldbetreibung Pfändungsberechnung Konkursandrohung schwerer Härtefall Mietzinsausstand Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter the appeal because it lacks sufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_506/2020

Urteil vom 30. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Existenzminimum (Fahrzeugauslagen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 11. Juni 2020 (ABS 20 138).

Erwägungen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin läuft beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, ein Pfändungsverfahren (Gruppe Nr. xxx). Am 20. April 2020 ersuchte sie um Revision der Existenzminimumsberechnung. Mit Verfügung vom 4. April 2020 (recte: 4. Mai 2020) wies das Betreibungsamt den Antrag auf Berücksichtigung der Fahrzeugauslagen im Existenzminimum ab. Darauf gelangte die Beschwerdeführerin am 5. Mai und am 13. Mai 2020 mit demselben Anliegen nochmals an das Betreibungsamt. Mit Schreiben vom 6. Mai und 14. Mai 2020 verwies das Betreibungsamt auf die Verfügung vom 4. Mai 2020 und hielt daran fest.

Am 2. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 11. Juni 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. Eserwog, Anfechtungsobjekt bilde die Verfügung vom 4. April 2020 (recte: 4. Mai 2020). Daran ändere die anschliessende Korrespondenz mit dem Betreibungsamt nichts. Die Schreiben vom 6. Mai und 14. Mai 2020 stellten bloss Bestätigungen der Verfügung dar und keine neuen Anfechtungsobjekte. Dies habe das Betreibungsamt mit Schreiben vom 6. Mai 2020 klargestellt und darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben keine neue Beschwerdefrist auslöse. Die Beschwerdeführerin habe das Schreiben vom 6. Mai 2020 am 8. Mai 2020 erhalten und sie hätte spätestens zu dem Zeitpunkt wissen müssen, dass sie die Verfügung vom 4. Mai 2020 anfechten müsse und weitere Korrespondenz mit dem Betreibungsamt nicht zu einem neuen Anfechtungsobjekt führe. Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung vom 4. Mai 2020 habe am 15. Mai 2020 geendet. Die Beschwerde vom 2. Juni 2020 sei verspätet.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht bestreiten möchte, die Beschwerdefrist an das Obergericht verpasst zu haben. Einerseits spricht sie von einer "angeblichen verstrichenen Beschwerdefrist", andererseits jedoch von einem Missverständnis ihrerseits und davon, sie sei davon ausgegangen, vom Betreibungsamt nochmals eine Antwort zu erhalten. Jedenfalls setzt sie sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts (oben E. 1) auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern diese gegen Recht verstossen sollen. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass sie spätestens ab dem 8. Mai 2020 nicht mehr damit rechnen durfte, eine neue anfechtbare Verfügung (bzw. eine Antwort, die eine neue Beschwerdefrist auslösen würde) zu erhalten.

Vor Bundesgericht ist einzig Thema, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Nicht Thema ist hingegen, ob das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin zu Recht die Anrechnung der Fahrzeugauslagen versagt hat. Das Obergericht hat darüber nicht befunden. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg