Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_506/2019 KI-generiert

Confirmation of Compulsory Supportive Living Placement Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_506/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a complaint by an individual, referred to as A.________, who challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority (KESB) regarding their involuntary placement in a long-term assisted living facility named "B.________." The KESB had confirmed this placement during its annual review on May 21, 2019. A.________ appealed this decision to the Canton of Bern's Child and Adult Protection Court, which dismissed the appeal on June 12, 2019. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 21, 2019, contesting the Canton Court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Confirmation of Compulsory Supportive Living Placement Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning: A.________ appealed this decision to the Canton of Bern's Child and Adult Protection Court, which dismissed the appeal on June 12, 2019. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 21, 2019, contesting the Canton Court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung Sachverständigengutachten Kindesunterbringung Erwachsenenschutzbehörde Kindeswohlgefährdung Urteilsunfähigkeit Aufenthaltsanweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously not sufficiently substantiated, decided by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the charging of court fees given the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_506/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Juni 2019 (KES 19 412).

Sachverhalt:

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung bestätigte die KESB U.________ mit Entscheid vom 21. Mai 2019 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Stiftung "B.________" (betreutes Langzeit-Wohnen).

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juni 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Institution unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; er hält einzig fest, dass er vollumfänglich Beschwerde erhebe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli