Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_506/2018 KI-generiert

Parents' Appeal for Stay of Child Protection Order Dismissed

Geschäftsnummer 5A_506/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves parents who lost their custody rights over their severely disabled daughter, who was born in 2004 and requires intensive support due to a significant developmental delay and various physical challenges. After the child stopped attending a special school in early 2017 and failed to receive appropriate care at home despite attempts at intervention by school and authorities, the local child protection authority placed her in an institution in April 2018. The parents contested this decision, seeking to restore their custody rights and arguing against the necessity of the child's placement, but their complaints were dismissed by the higher court. Subsequently, they appealed to the Federal Tribunal in June 2018.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal for Stay of Child Protection Order Dismissed: After the child stopped attending a special school in early 2017 and failed to receive appropriate care at home despite attempts at intervention by school and authorities, the local child protection authority placed her in an institution in April 2018. The parents contested this decision, seeking to restore their custody rights and arguing against the necessity of the child's placement, but their complaints were dismissed by the higher court. Subsequently, they appealed to the Federal Tribunal in June 2018.

Schlagwörter

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Kindeswohlgefährdung anfechtbarer Zwischenentscheid Anhörung eines Elternteils Erwachsenenschutzbehörde Aufenthaltsbestimmungsrecht Vollzugsstopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_506/2018

Urteil vom 19. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

sowie

C.________,

betroffenes Kind.

Gegenstand

Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung in einer Institution,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Mai 2018 (PQ180029-O/U).

Sachverhalt:

C.________ ist die 2004 geborene Tochter der rubrizierten Beschwerdeführer. Aufgrund einer cerebralen Schädigung ist sie schwerst behindert (Verstehen, Sprechen, Sozialverhalten, Nahrungsaufname), in der Entwicklung erheblich im Rückstand und auf intensive Betreuung angewiesen.

Seit Anfang 2017 besuchte sie die Sonderschule nicht mehr, sondern blieb bei den Eltern zuhause, und alle Versuche von Schule und Behörden blieben erfolglos. Darauf entzog die KESB U.________ den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte das Kind per 11. April 2018 in der Stiftung D.________ unter. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Mit Beschluss vom 26. April 2018 wies der Bezirksrat U.________ den Antrag der Eltern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab.

Dagegen haben die Eltern am 14. Juni 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde erfüllt die Eintretensvoraussetzungen in mehrerer Hinsicht nicht:

1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), was vorliegend nicht der Fall ist. Immerhin geht aus der Begründung sinngemäss hervor, dass die Eltern die Unterbringung des Kindes als unnötig erachten und es zuhause behalten möchten.

1.2. Beschwerdegegenstand bildet ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, was eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt ( BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2); bei solchen Entscheiden können gemäss Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das strikte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. In der Beschwerde werden keine Verfassungsrügen erhoben. Insbesondere werden die ausführlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht wie erforderlich mit Willkürrügen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) angefochten, sondern es erfolgt bloss eine appellatorische Bestreitung der festgestellten Sachverhaltselemente, indem die Eltern die Schwere der Behinderung negieren, für ihr Kind letztlich keine besonderen Betreuungsbedürfnisse erkennen und der Auffassung sind, es gehe diesem am Unterbringungsort schlecht.

1.3. Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). In der Beschwerde finden sich keine dahingehenden Äusserungen.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli