Appeal Against Confirmation of Real Estate Auction Due to Disputed List of Liabilities and Criminal Allegations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted by an individual against a public enforcement agency following a property auction conducted as part of a debt enforcement procedure. The individual contested the auction results and sought to invalidate the auction by claiming irregularities in the preparation of property encumbrance records, arguing that they were created illicitly. The initial complaint was rejected by the higher court, which found that the encumbrance records were correctly prepared. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, appealing the earlier decisions and making further claims of legal violations, including allegations of criminal activity related to the auction process. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not sufficiently engage with the legal reasoning of the previous decisions and deemed it inadmissible, resulting in the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Confirmation of Real Estate Auction Due to Disputed List of Liabilities and Criminal Allegations: The individual contested the auction results and sought to invalidate the auction by claiming irregularities in the preparation of property encumbrance records, arguing that they were created illicitly. The initial complaint was rejected by the higher court, which found that the encumbrance records were correctly prepared. Subsequently, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal, appealing the earlier decisions and making further claims of legal violations, including allegations of criminal activity related to the auction process. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not sufficiently engage with the legal reasoning of the previous decisions and deemed it inadmissible, resulting in the imposition of court costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not addressed because it obviously did not satisfy the requirements for admission according to simplified procedure.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_505/2017
Urteil vom 6. Juli 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost.
Gegenstand
Grundstückversteigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. Juni 2017.
Erwägungen:
1. Am 8. Juni 2017 versteigerte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens die Grundstücke U.________ Gbbl.-Nr. xxx und yyy des Schuldners (Beschwerdeführers).
Am 19. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Steigerungszuschlag Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 23. Juni 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Am 3. Juli 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer "Klage wegen Rechtsverweigerung" an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich nicht gegen eine Rechtsverweigerung ( Art. 94 BGG ), sondern er ficht damit einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde ohne nähere Begründung vorgebracht, die Lastenverzeichnisse seien in deliktischer Weise und unter deliktischer Mitwirkung des Betreibungsamts erstellt worden, weshalb die Lastenverzeichnisse und die Versteigerung nichtig seien. Das Obergericht hat dazu erwogen, es habe bereits mit Entscheid vom 1. Juni 2017 festgehalten, dass die Lastenverzeichnisse korrekt erstellt worden seien, und den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass das Betreibungsamt nicht befugt sei, die Aufnahme der sich aus dem Grundbuch ergebenden Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern, zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Dieser Entscheid sei rechtskräftig. Der Versteigerung und dem Zuschlag seien somit formell korrekt erstellte Lastenverzeichnisse zugrunde gelegen. Daran vermöchten die vom Beschwerdeführer gegen B.________ und das Betreibungsamt eingereichten Strafanzeigen, die lediglich auf Darstellungen des Anzeigers beruhten, nichts zu ändern. Anderenfalls könnte ein Schuldner ein Betreibungsverfahren beliebig lange durch die Erhebung von Strafanzeigen gegen die am Verfahren beteiligten Personen und Behörden blockieren. Das blosse Einreichen einer Strafanzeige vermöge das Vorliegen einer Straftat nicht zu belegen, zumal vorliegend jegliche Anhaltspunkte fehlten, die den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf einer Straftat bei der Erstellung des Lastenverzeichnisses stützten.
Auch die vom Beschwerdeführer beim Regionalgericht Oberland eingereichte Lastenbereinigungsklage gegen B.________ sei der Versteigerung nicht entgegengestanden. Die strittigen Ansprüche von B.________ gingen den Grundpfandforderungen der die Verwertung verlangenden Gläubigerin nach. Der Mindestzuschlagspreis, bestehend aus den der Gläubigerin vorgehenden Forderungen, sei folglich nicht vom Ergebnis des Lastenbereinigungsprozesses abhängig gewesen. Eine Beeinflussung der Höhe des Zuschlagspreises sei nicht anzunehmen.
4. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die Streichung von Forderungen und Pfandrechten von B.________ im Lastenverzeichnis und die Nichtigerklärung der Versteigerung. Er macht ohne nähere Begründung geltend, das Obergericht habe den Straftatbestand des vorliegenden Falles nicht genügend berücksichtigt, es liege Urkundenfälschung und Betrug zu seinen Lasten vor, weshalb die Versteigerung nicht hätte stattfinden dürfen, und das Betreibungsamt habe Rekursfristen nicht eingehalten. In all dem liegt keine genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, soweit die Vorwürfe und Anträge nicht bereits deshalb unzulässig sind, weil sie über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg