Inadmissible Appeal Regarding Court-Appointed Counsel Fees and Reimbursement Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision from the Civil Division of the Bern Cantonal Court regarding the official compensation awarded to a pro bono legal representative for a party in ongoing custody disputes. The lower court had determined the fee amount and stipulated that the party would be responsible for reimbursing the state for any excess once financially able. The complaint was ultimately deemed inadmissible due to insufficient justification concerning the alleged legal misapplication by the previous court, failing to adequately contest the specific findings or demonstrate any constitutional violations relating to the fee assessment. Consequently, the complaining party was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 VRPG, Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105Abs. 2 i.V.m; Inadmissible Appeal Regarding Court-Appointed Counsel Fees and Reimbursement Obligation: The lower court had determined the fee amount and stipulated that the party would be responsible for reimbursing the state for any excess once financially able. The complaint was ultimately deemed inadmissible due to insufficient justification concerning the alleged legal misapplication by the previous court, failing to adequately contest the specific findings or demonstrate any constitutional violations relating to the fee assessment. Consequently, the complaining party was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient justification, invoked under this article.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_505/2015
Urteil vom 25. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
Gegenstand
Amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vorbehalt der Rückerstattung und Nachzahlung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (im Rahmen von Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und gemäss einer erstinstanzlich genehmigten Vereinbarung) die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers auf Fr. 4'882.70 festgesetzt und diesen, sobald er dazu in der Lage sei, zur Rückerstattung an den Kanton Bern bzw. zur Nachzahlung der Differenz zum auf Fr. 6'045.85 bestimmten vollen Honorar verpflichtet hat (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO ),
in Erwägung,
dass die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ) zur Beschwerde gegen das seinem Anwalt (unter Vorbehalt der Rückerstattung bzw. Nachzahlung durch den Beschwerdeführer) zugesprochene Honorar (vgl. bundesgerichtliches Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) offenbleiben kann, weil sich die Beschwerde ohnehin als unzulässig erweist,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo ein auf Grund der kantonalen Tarife festgesetztes Honorar in Frage steht (Art. 105Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO ), deren Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin geprüft werden kann ( BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, das Honorar als "horrende Summe" und als "Rätsel" zu bezeichnen, die Rückerstattungs- bzw. Nachzahlungspflicht zu bestreiten und die Kostenauflage entweder an den Anwalt persönlich, an die Gegenpartei oder an den Staat zu fordern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 12. Juni 2015 rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann