Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_504/2022 KI-generiert

Co-owner Appeal Against Legal Mortgage Entry Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_504/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a property owner within a condominium association and the association itself. The property owner (the appellant) failed to pay due contributions, leading the condominium association (the respondent) to seek a definitive registration of a lien under Swiss law. The District Court of Dietikon ordered the registration of the lien on February 14, 2022, due to the lack of coherent arguments from the appellant, who also did not require a legal representative as their stance was deemed obviously hopeless. The Zurich Cantonal Court dismissed the appellant's appeal on June 2, 2022, due to insufficient and irrelevant grounds. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which is evaluating whether the Cantonal Court rightfully dismissed the appeal without substantive engagement.

Legislator-Regeste

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Art. 712i ZGB, Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Co-owner Appeal Against Legal Mortgage Entry Dismissed for Insufficient Reasoning: The property owner (the appellant) failed to pay due contributions, leading the condominium association (the respondent) to seek a definitive registration of a lien under Swiss law. The District Court of Dietikon ordered the registration of the lien on February 14, 2022, due to the lack of coherent arguments from the appellant, who also did not require a legal representative as their stance was deemed obviously hopeless. The Zurich Cantonal Court dismissed the appellant's appeal on June 2, 2022, due to insufficient and irrelevant grounds. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which is evaluating whether the Cantonal Court rightfully dismissed the appeal without substantive engagement.

Schlagwörter

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Definitive Eintragung eines Pfandrechts Klage auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft Rechtsgutachten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Begründung gesetzliches Grundpfandrecht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_504/2022

Urteil vom 6. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Eintragung eines Pfandrechts,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Juni 2022 (LB220015-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Stockwerkeigentümer mehrerer Wohnungen mit einer Wertquote von 553/1000 und als solcher Mitglied der Beschwerdegegnerin. Am 19. April 2021 klagte diese auf definitive Eintragung eines Grundpfandrechts nach Art. 712i ZGB für ausgebliebene Beiträge. Das Bezirksgericht Dietikon erwog, dem Beschwerdeführer zufolge seiner wirren Ausführungen bzw. des kaum vorhandenen Sachbezuges eine Vertretung zu bestellen ( Art. 69 Abs. 1 ZPO ), sah hiervon wegen ohnehin offenkundiger Aussichtslosigkeit von dessen Standpunkt aber schliesslich ab und verfügte mit Urteil vom 14. Februar 2022 die Eintragung des Pfandrechtes.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Berufung mangels hinreichender bzw. sachgerichteter Begründung mit Urteil vom 2. Juni 2022 nicht ein.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. In der Beschwerde werden diverse Normen der ZPO sowie ferner der BV, des StGB und des SchKG genannt. Die Ausführungen bestehen aus inkohärenten, in verschiedene Richtungen zielenden Statements, wobei primär im Zusammenhang mit der sinngemässen Aussage, die Forderung sei eine Fälschung und Korruption, ein Sachzusammenhang mit der Pfandrechtseintragung ausgemacht werden könnte. Anfechtungsgegenstand kann aber wie gesagt nur der obergerichtliche Nichteintretensentscheid sein und eine irgendwie geartete Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen ist nicht zu erkennen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli