Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_504/2016 KI-generiert

Creditor Challenge to Debt Enforcement Cost Advance Amount

Geschäftsnummer 5A_504/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the required advance payment for a debt collection process initiated by an individual against a company. Initially, the cantonal supervisory authority had determined the advance payment for the collection of a claim of 100 francs to be 50 francs. The individual contested this decision, arguing that the advance should be lower due to the debtor being a business with accessible offices, thereby negating the need for certain costs like additional delivery attempts. However, the reviewing authority maintained that the calculated advance was a reasonable estimate of the anticipated costs of initiating the debt collection, resulting in the individual appealing to a higher court for reconsideration of the advance amount.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 SchKG; Creditor Challenge to Debt Enforcement Cost Advance Amount: Initially, the cantonal supervisory authority had determined the advance payment for the collection of a claim of 100 francs to be 50 francs. The individual contested this decision, arguing that the advance should be lower due to the debtor being a business with accessible offices, thereby negating the need for certain costs like additional delivery attempts. However, the reviewing authority maintained that the calculated advance was a reasonable estimate of the anticipated costs of initiating the debt collection, resulting in the individual appealing to a higher court for reconsideration of the advance amount.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss in einem Betreibungsverfahren Betreibungskosten Vollstreckungsverfahren Kostenübernahme Aufsichtsgebühren Komplexität des Verfahrens weitere Anklagepunkte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the requests lacked prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_504/2016

Urteil vom 2. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.

Gegenstand

Kostenvorschuss in einem Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 30. Juni 2016 (ABS 16 198)

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 5A_181/2016 vom 6. Juni 2016 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Gegenstand des Verfahrens bildete die Höhe des Kostenvorschusses für die von A.________ angestrebte Einleitung einer Betreibung gegen die B.________ AG in U.________.

B. Am 30. Juni 2016 befand die kantonale Aufsichtsbehörde erneut. Sie wies das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, an, für die Betreibung der Forderung von Fr. 100.-- einen Kostenvorschuss von Fr. 50.-- bei A.________ zu erheben.

C. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2016 ist A.________ erneut an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei der Kostenvorschuss auf Fr. 33.-- festzusetzen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Dem Beschwerdeführer steht ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG )

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen und mit freier Kognition an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).

1.3. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können die in der Beschwerde erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber der Vorinstanz bilden. Darauf ist der Beschwerdeführer vom Bundesgericht bereits hingewiesen worden (Urteil 5A_181/2016 vom 6. Juni 2016 E. 1.4). Seinem Ansinnen, gegen die Vorinstanz ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da dem Bundesgericht im Zwangsvollstreckungsrecht keine Aufsichtsfunktion zukommt.

2. Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe des Kostenvorschusses für die Anhebung einer Betreibung.

2.1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Das Betreibungsamt kann die verlangte Betreibungshandlung unter Anzeige an den Gläubiger einstweilen unterlassen, falls der Vorschuss nicht geleistet wird. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es den Vorschuss ansetzt. Es hat hierfür die vermutlich anfallenden Kosten für jede Betreibungshandlung zu schätzen ( BGE 130 III 520 E. 2.2 S. 522; EMMEL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 68; RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 18 f. zu Art. 68). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die Inanspruchnehme amtlicher Tätigkeit, und den Auslagen, die mit der Amtshandlung verbunden sind, wie Porti, Reisen, Inserate, Telefon und dergleichen. Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, wird durch die GebV SchKG abschliessend festgelegt (zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 5A_172/2016 vom 15. Juli 2016 E. 3.2; BGE 136 III 155 E. 3.3 S. 157; 131 III 136 E. 3.2.2 S. 139).

2.2. Im vorliegenden Fall setzte die kantonale Aufsichtsbehörde den Kostenvorschuss für das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr. 100.-- neu auf Fr. 50.-- fest. Dieser Betrag umfasst die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG (Fr. 20.--), die Auslagen gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner (Fr. 8.--) und des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger (Fr. 5.--). Hinzu kommen die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG für einen allfälligen Zustellungsversuch (Fr. 7.--) und die Auslagen gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG für eine zweite Zustellung (Fr. 8.--). Aufgerundet ergeben die von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen insgesamt Fr. 50.--.

2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht nicht, dass die aufgelisteten Kosten dem GebV SchKG entsprechen. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, dass der Kostenvorschuss nur Fr. 33.-- betragen dürfe. Nicht zu berücksichtigen sind seiner Meinung nach die Kosten für einen Zustellungsversuch und die Auslagen für eine zweite Zustellung, sowie die Aufrundung, mithin der Teilbetrag von Fr. 17.--. Er begründet dies mit dem Umstand, dass es sich bei der Schuldnerin um eine Unternehmung mit Sitz in U.________ handle und deren Büro tagsüber besetzt sei. Damit erübrige sich ein Zustellungsversuch und eine zweite Zustellung. Ebenso falle der im Kostenvorschuss aufgenommene Rundungsbetrag weg.

2.4. Mit dieser Sichtweise blendet der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim Kostenvorschuss lediglich um eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für die Einleitung der Betreibung handelt. Dem Betreibungsamt bzw. im Beschwerdefall der Aufsichtsbehörde steht hier ein gewisses Ermessen zu, bei dessen Überprüfung sich das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt ( BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98) bzw. es nur bei gesetzwidriger Ermessensbetätigung einschreitet (vgl. BGE 134 III 323 E. 2 S. 324/325; zuletzt Urteil 5A_849/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.4). Zudem kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner mit Schwierigkeiten verbunden sein kann und ein erneuter Versuch vorzunehmen ist, welcher entsprechende Kosten nach sich zieht. Im Rahmen eines Kostenvorschusses ist es daher vertretbar, eine solche eventuelle Vorkehr zu berücksichtigen. Im Ergebnis erweist sich die gerundete Pauschale daher nicht als unangemessen. Daran ändert auch die allgemeine Anrufung diverser verfassungsmässiger Rechte nichts. Dem (Eventual-) Antrag, den Kostenvorschuss auf Fr. 33.-- festzusetzen, kann daher nicht gefolgt werden. Beizufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt gegen Gebühr eine detaillierte Abrechnung über die getroffenen Vorkehren verlangen kann ( Art. 3 GebV SchKG ).

3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit der Anträge nicht gewährt werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante