Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_503/2013 KI-generiert

Debtor's Request for Detailed Fee Statement vs. Debt Collection Fees Ordinance

Geschäftsnummer 5A_503/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a debtor who was subject to a payment order for a debt of 2,000 CHF, with an additional fee of 73 CHF outlined for the issuance of the payment order. The debtor sought a detailed fee breakdown from the relevant court but was initially denied this request. Following further appeals, the higher court dismissed the debtor's complaints regarding the lack of detailed billing, the classification of costs, and claims of procedural bias. The debtor contested the ruling in a higher court, seeking clarification and correction on the fees charged. Ultimately, the court found the previous rulings to be justified, ruling against the debtor on all counts and requiring him to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 16 GebV, Art. 13 GebV, Art. 75 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Debtor's Request for Detailed Fee Statement vs. Debt Collection Fees Ordinance: The debtor sought a detailed fee breakdown from the relevant court but was initially denied this request. Following further appeals, the higher court dismissed the debtor's complaints regarding the lack of detailed billing, the classification of costs, and claims of procedural bias. The debtor contested the ruling in a higher court, seeking clarification and correction on the fees charged. Ultimately, the court found the previous rulings to be justified, ruling against the debtor on all counts and requiring him to bear the court costs.

Schlagwörter

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Gebührenabrechnung Gebührenerhebung Schuldtilgung Aufsichtsgebühren Nachlassbegehren Dienstleistung von allgemeinem Interesse Bankgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not heard.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal in civil matters against a decision of the higher Cantonal Supervisory Authority.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal in civil matters concerning levy/fee matters.

Art. 75 BGG

Cited in the reasoning to explain the review of the cantonal decision and in the dispositive context by reference to the appeal not being heard.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_503/2013

Urteil vom 19. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Y.________ .

Gegenstand

Gebührenabrechnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde mit Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2013 (Betreibungs-Nr. xxxx des Betreibungskreises Y.________) für eine Forderung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. August 2011 betrieben. Als Kosten des Zahlungsbefehls wurden auf dem Schuldnerexemplar Fr. 73.-- mit dem Vermerk "Ausstellung Zahlungsbefehl ord. Betreibung" angegeben. Weitere Kosten, insbesondere Zustellkosten, waren nicht aufgeführt.

B. Am 5. Februar 2013 erhob X.________ beim Bezirksgericht March als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, ihm unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Gebührenabrechnung zuzustellen. Mit Entscheid vom 14. März 2013 trat das Bezirksgericht nicht auf die Beschwerde ein.

C. Dagegen führte X.________ am 21. März 2013 (Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde. Er beantragte, ihm kostenlos und unaufgefordert eine detaillierte Kostenabrechnung zuzustellen. Zudem seien der Betreibungskreis und das Bezirksgericht anzuweisen, auf dem Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls die Zustellkosten separat von den übrigen Kosten aufzuführen. Schliesslich sei die Vorinstanz für befangen zu erklären. Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D. Gegen diesen Beschluss hat X.________ (Beschwerdeführer) am 5. Juli 2013 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er verlangt, ihm seien die Gebühren gemäss Art. 16 GebV SchKG (Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996; SR 281.35) und die Zustellkosten gemäss Art. 13 GebV SchKG für den Zahlungsbefehl Nr. xxxx bekannt zu geben und die an den Gläubiger versandte, aber ihm vorenthaltene Gebührenabrechnung sei ihm offenzulegen. Die auf dem Zahlungsbefehl verfälschten Kosten seien zu berichtigen. Allenfalls sei die Sache zur Vervollständigung zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG ). Sie ist fristgerecht erfolgt ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).

Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht ( BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).

2. Zum Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Kostenrechnung zuzustellen, hat das Kantonsgericht erwogen, gemäss Art. 3 GebV SchKG könnten die Parteien auf ihre Kosten die Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung verlangen. Da es sich um eine zusätzliche Handlung des Betreibungsamtes handle, sei die Kostenbelastung gerechtfertigt. Eine solche Zustellung erfolge jedoch nur, wenn eine Partei sie ausdrücklich verlange. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers treffe nicht zu, dass das Bezirksgericht in einem anderen Fall die Anweisung erteilt habe, dem Gläubiger sei immer unaufgefordert und kostenlos eine detaillierte Kostenrechnung zuzustellen. Somit liege auch keine Ungleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner vor. Wenn der Schuldner eine detaillierte Kostenrechnung verlangt habe, beginne die Frist für die Kostenbeschwerde mit Zustellung der Kostenrechnung neu zu laufen. Damit habe er genügend Zeit, sich gegen Fehler bei der Gebührenrechnung zu wehren. In diesem Punkt sei die Beschwerde deshalb abzuweisen.

Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer verlange, den Betreibungskreis anzuweisen, die Zustellkosten auf dem Zahlungsbefehl separat von den übrigen Betreibungskosten aufzuführen. Der Zahlungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 zugestellt worden. Die Fehlerhaftigkeit desselben habe er aber erst mit der Beschwerde an das Kantonsgericht vom 21. März 2013 vorgebracht und nicht bereits vor Bezirksgericht. Somit habe er die zehntägige Beschwerdefrist verpasst. Im Übrigen liege keine Rechtsverletzung vor. Auf dem Zahlungsbefehl seien alle Betreibungskosten mit einem Gesamtbetrag von Fr. 73.-- aufgeführt. Aus der Gebührenrechnung gehe hervor, dass sich dieser Betrag aus Zahlungsbefehlskosten gemäss Art. 16 GebV SchKG in der Höhe von Fr. 60.-- und Zustellkosten gemäss Art. 13 GebV SchKG in der Höhe von Fr. 13.-- zusammensetze (act. 8/2: Gebührenrechnung an den Gläubiger). Diese Kostenrechnung sei korrekt und es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, eine detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG zu verlangen.

Auch nicht einzutreten sei auf den Antrag, das Bezirksgericht für befangen zu erklären. Der Beschwerdeführer habe diesen Antrag nicht begründet.

3. Der Beschwerdeführer erhebt vor Bundesgericht allgemeine Vorwürfe, die sich auf die Organisation des Betreibungswesens im Kanton Schwyz, auf die angeblichen Unterschiede bei der Gebührenerhebung je nach Betreibungskreis und auf angebliche Fehler des Betreibungskreises Y.________ bei der Gebührenbemessung in anderen Fällen als dem vorliegend zu beurteilenden beziehen. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Soweit er kritisiert, dass ihm im vorliegenden Fall die detaillierten Gebühren nicht bekannt gegeben worden seien, setzt er sich nicht mit der soeben dargestellten Begründung des Kantonsgerichts auseinander, wonach er selber eine detaillierte Kostenrechnung hätte verlangen können. Im Übrigen hat ihm die Vorinstanz die Zusammensetzung der Gebühren ausführlich erläutert, so dass er darlegen müsste, inwieweit er überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an seinen Anträgen auf Bekanntgabe dieser Daten aufweist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem das Verhalten des Bezirksgerichts und macht geltend, es habe den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ). Da der Entscheid des Bezirksgerichts vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann, ist darauf nicht einzutreten ( Art. 75 BGG ). Soweit er denselben Vorwurf an das Kantonsgericht richtet, legt er nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern dieses den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll. Insgesamt kann folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg