Debt Collection Appeal Dismissed for Lateness and Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case heard by the Swiss Federal Tribunal, a company filed a complaint against a decision by the Höfe District Court, which had dismissed their complaint against the Betreibungsamt Höfe. The company then appealed to the Cantonal Court of Schwyz, but the appeal was not considered due to being submitted late and lacking sufficient justification. Following this, the company submitted another complaint to the Cantonal Court, which was forwarded to the Federal Tribunal, despite the company's instruction to avoid generating costs at the Federal level. The submission was marked by inconsistent behavior, as the company sought to lodge a complaint but simultaneously restricted its forwarding to the Federal Tribunal. The complaint was ultimately deemed inadmissible for being filed late.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 3 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Collection Appeal Dismissed for Lateness and Inadmissibility: The company then appealed to the Cantonal Court of Schwyz, but the appeal was not considered due to being submitted late and lacking sufficient justification. Following this, the company submitted another complaint to the Cantonal Court, which was forwarded to the Federal Tribunal, despite the company's instruction to avoid generating costs at the Federal level. The submission was marked by inconsistent behavior, as the company sought to lodge a complaint but simultaneously restricted its forwarding to the Federal Tribunal. The complaint was ultimately deemed inadmissible for being filed late.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the decision not to entertain the appeal because it was obviously inadmissible due to being untimely.
Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG to determine the deadline for filing the appeal.
Cited in the reasoning that led to the specific order to waive court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_502/2021
Urteil vom 25. Juni 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau.
Gegenstand
Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. Mai 2021 (BEK 2021 46).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 4. März 2021 trat das Bezirksgericht Höfe auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Höfe nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde infolge Verspätung und mangels genügender Begründung nicht ein.
Mit einer auf den 17. Juni 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe 18. Juni 2021) ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verfügung erneut an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe am 21. Juni 2021 dem Bundesgericht übermittelt.
2. Die Beschwerdeführerin verbietet dem Kantonsgericht in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2021 die Kostengenerierung beim Bundesgericht. Dies könnte sinngemäss als Bitte an das Kantonsgericht verstanden werden, die Eingabe dem Bundesgericht nicht als Beschwerde weiterzuleiten, zumal die Beschwerdeführerin in zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kostenpflichtig unterlegen ist und ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sind. Das Kantonsgericht ist jedoch verpflichtet, eine Eingabe, die als Beschwerde aufgefasst werden könnte, dem Bundesgericht zu übermitteln ( Art. 48 Abs. 3 BGG ). Die Eingabe vom 17. Juni 2021 enthält einen eindeutigen Beschwerdewillen, indem die Beschwerdeführerin darin ausführt, sie akzeptiere den Entscheid nicht und sie mache hiermit Rekurs. Die Eingabe ist demnach als Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. BGG zu behandeln. Wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig Beschwerde erheben, aber die Weiterleitung an das Bundesgericht untersagen möchte, verhält sie sich widersprüchlich. Es kann auch keine Beschwerde unter der Bedingung erhoben werden, dass die Beschwerdeführung nichts kostet.
3. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2021 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist ist demnach unter Berücksichtigung des Wochenendes am Montag, 14. Juni 2021, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die erst am 18. Juni 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass künftige Fälle, in denen sie vergleichbare Vorbehalte wie im vorliegenden Verfahren anbringt, Kostenfolgen nach sich ziehen können.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg