Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_502/2020 KI-generiert

Untimely appeal against refusal of revision in debt collection enforcement due to missed cost advance under pandemic-extended BGG deadline.

Geschäftsnummer 5A_502/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to entertain the appellant's appeal and dismissed his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 1,000. The appeal was directed against a cantonal appellate court decision that had refused to hear his appeal for failure to pay the required cost advance, following the dismissal of his request for revision of a prior debt collection (rechtsöffnung) decision. The Court found the appeal was time-barred, as the lower court's decision was deemed served on March 13, 2020, and the 30-day appeal deadline, extended by the pandemic-related suspension, expired on May 12, 2020, while the appellant only filed on June 18, 2020. Additionally, the appeal lacked sufficient reasoning and was deemed querulous and abusive, leading to its dismissal under Article 108(1) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Untimely appeal against refusal of revision in debt collection enforcement due to missed cost advance under pandemic-extended BGG deadline: The appeal was directed against a cantonal appellate court decision that had refused to hear his appeal for failure to pay the required cost advance, following the dismissal of his request for revision of a prior debt collection (rechtsöffnung) decision. The Court found the appeal was time-barred, as the lower court's decision was deemed served on March 13, 2020, and the 30-day appeal deadline, extended by the pandemic-related suspension, expired on May 12, 2020, while the appellant only filed on June 18, 2020. Additionally, the appeal lacked sufficient reasoning and was deemed querulous and abusive, leading to its dismissal under Article 108(1) BGG.

Schlagwörter

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Revision eines Rechtsöffnungsentscheids Schuldbetreibung Urteilsvollstreckung Eröffnung des Entscheids Kostenvorschuss Zahlungsfrist unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings, as it was manifestly inadmissible, lacked sufficient reasoning, and was querulous and abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant as the unsuccessful party.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid, as the appeal was hopeless from the outset.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_502/2020

Urteil vom 26. Juni 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision eines Rechtsöffnungsentscheids,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 24. Februar 2020 (BEZ.2019.64).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_816/2017 und 5A_821/2017 vom 1. November 2017).

Am 13. Mai 2019 verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Revision des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Juli 2017. Mit Entscheid vom 29. Juli 2019 wies das Zivilgericht das Revisionsgesuch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und erstreckte die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis zum 13. November 2019. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht (Urteil 5A_965/2019 vom 6. Dezember 2019). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Januar 2020 an. Auch dagegen erhob er erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht (Urteil 5A_14/2020 vom 9. Januar 2020). Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet hatte.

Am 18. Juni 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der mit Einschreiben versandte angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 zur Abholung gemeldet worden. Der Entscheid gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, d.h. am 13. März 2020, da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO , Art. 44 Abs. 2 BGG ). Daran ändern die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Beschwerdeführer und die am 18. März 2020 erfolgte effektive Zustellung nichts ( BGE 141 II 429 E. 3 S. 431 ff.). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Corona-Pandemie ist die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) am 12. Mai 2020 abgelaufen. Die am 18. Juni 2020 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb der Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts rechtswidrig sein soll, womit die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42Abs. 2 BGG nicht genügt.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg