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5A_502/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Debt Enforcement Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_502/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed an appeal against a decision by the Cantonal Court regarding debt collection and bankruptcy matters. The appellant had been instructed to pay a court fee as a prerequisite for continuing the appeal, but failed to meet the payment deadline or provide proof of payment. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it could not entertain the appeal due to the non-compliance with procedural requirements, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Debt Enforcement Appeal Due to Failure to Pay Cost Advance: The appellant had been instructed to pay a court fee as a prerequisite for continuing the appeal, but failed to meet the payment deadline or provide proof of payment. Consequently, the Federal Tribunal ruled that it could not entertain the appeal due to the non-compliance with procedural requirements, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Zahlungsbefehl Frist für Kostenvorschuss Verfahrenskosten Vollstreckungsentscheid Finanzierungsrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered into based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision was cited in relation to the grounds for not entering into the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order explicitly imposes court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_502/2009

Urteil vom 17. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. Mai 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. Mai 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 17. August 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 31. Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 7. September 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann