Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_500/2021 KI-generiert

Debt Collection Non-Disclosure Versus Definitive Legal Execution

Geschäftsnummer 5A_500/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Zurich Cantonal Supreme Court concerning the non-disclosure of a debt enforcement proceeding to third parties. The case originated when the Zurich 3 Debt Enforcement Office denied the plaintiff's request to prevent the disclosure of a specific debt enforcement record. Subsequently, both the Zurich District Court and the Cantonal Supreme Court dismissed the plaintiff's appeals on the basis that the conditions for non-disclosure were not met, as definitive legal validation of the debt had been granted to a municipality in a prior ruling. Despite the plaintiff's claims of having settled the debt through wage deductions, the courts determined that the legitimacy of the debt was not subject to further dispute in the current proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debt Collection Non-Disclosure Versus Definitive Legal Execution: The case originated when the Zurich 3 Debt Enforcement Office denied the plaintiff's request to prevent the disclosure of a specific debt enforcement record. Subsequently, both the Zurich District Court and the Cantonal Supreme Court dismissed the plaintiff's appeals on the basis that the conditions for non-disclosure were not met, as definitive legal validation of the debt had been granted to a municipality in a prior ruling. Despite the plaintiff's claims of having settled the debt through wage deductions, the courts determined that the legitimacy of the debt was not subject to further dispute in the current proceedings.

Schlagwörter

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Nichtbekanntgabe einer Betreibung Inkasso Konkursforderung Widerspruchsklage gesetzliche Auskunftspflicht substantiierte Begründung Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_500/2021

Urteil vom 2. Juli 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 3,

Sihlfeldstrasse 10, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Nichtbekanntgabe einer Betreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juni 2021 (PS210072-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. März 2021 wies das Betreibungsamt Zürich 3 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xxx an Dritte ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. Juni 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_499/2021) hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Bezirksgericht hatte erwogen, dass der Gemeinde U.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2021 in der Betreibung Nr. xxx definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Damit fehle es an einer Voraussetzung für die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG . Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer dies nicht bestreite und er nichts vorbringe, was eine abweichende Beurteilung nahe legen würde.

4. Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein. Es genügt nicht zu behaupten, er habe Beweise vorgelegt, die ignoriert worden seien. Er macht bloss geltend, die Forderung sei durch einen Lohnabzug bezahlt worden. Dabei geht er nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, wonach der Bestand der Forderung nicht Prozessthema sei. Das Verhalten der KESB Horgen ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Am Rande spricht der Beschwerdeführer vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, doch ist unklar, ob er sich auf das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren bezieht. Ein entsprechendes Gesuch wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg