Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_50/2024 KI-generiert

Property Purchase: Land Register Entry Subject to Seller's Authorization

Geschäftsnummer 5A_50/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A buyer entered into a purchase agreement with a company to buy a property for CHF 457,000, but their application to register the property was rejected by the local registry office. The buyer appealed this decision, but the Solothurn Cantonal Court dismissed the appeal, as well as the buyer's request for legal aid, because the company had not submitted the necessary authorization for registration. The buyer then took the case to the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural errors by the Cantonal Court, but the appeal was deemed inadmissible due to insufficient reasoning, and the tribunal did not consider the merits of the case. The court proceedings also highlighted a significant delay by the registry office in responding to the original application.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Property Purchase: Land Register Entry Subject to Seller's Authorization: The buyer appealed this decision, but the Solothurn Cantonal Court dismissed the appeal, as well as the buyer's request for legal aid, because the company had not submitted the necessary authorization for registration. The buyer then took the case to the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural errors by the Cantonal Court, but the appeal was deemed inadmissible due to insufficient reasoning, and the tribunal did not consider the merits of the case. The court proceedings also highlighted a significant delay by the registry office in responding to the original application.

Schlagwörter

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Abweisung einer Grundbuchanmeldung Käufer Grundbuch Forderungsanmeldung Erwerb von Grundeigentum Heimschlag nachträglicher Vorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible based on simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_50/2024

Urteil vom 29. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtschreiberei Thierstein, Grundbuchamt, Passwangstrasse 29, Postfach 127, 4226 Breitenbach,

B.________ AG.

Gegenstand

Abweisung einer Grundbuchanmeldung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 20. Dezember 2023 (OGBES.2023.6).

Erwägungen:

1. Am 7. Juli 2020 schlossen die B.________ AG (Verkäuferin) und der Beschwerdeführer (Käufer) einen Kaufvertrag über das Grundstück GB U.________ Nr. xxx ab. Als Kaufpreis vereinbarten sie Fr. 457'000.--.

Mit Verfügung vom 7. November 2023 wies die Amtschreiberei Thierstein die Grundbuchanmeldung des Beschwerdeführers vom 15. August 2022 ab.

Gegen diese Abweisungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. November 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2024 (Datum der Abgabe an die elektronische Plattform) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht hätte auf seine Beschwerde nicht eintreten sollen, statt sie abzuweisen, da er den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt habe.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er an einer entsprechenden Änderung des obergerichtlichen Urteils ein schutzwürdiges Interesse haben könnte ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Im Übrigen hat das Obergericht erwogen, dass er am 15. Dezember 2023 implizit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Obergericht bei dieser Ausgangslage einen Nichteintretensentscheid wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hätte fällen dürfen und müssen.

3.2. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, da als Vorbehalt zur Einschreibung im Tagebuch das Vorliegen einer Eintragungsermächtigung vereinbart worden sei. Die Verkäuferin habe jedoch unbestrittenermassen keine Eintragungsermächtigung eingereicht.

Auf diese Erwägung geht der Beschwerdeführer nicht ein. Stattdessen macht er geltend, die Amtschreiberei habe 418 Tage gebraucht, um sein Schreiben vom 15. August 2022 zu beantworten. Darüber hätte er sich beim Obergericht beschweren müssen. Dem Obergericht wirft er vor, auf seine Beschwerde nicht wirklich eingegangen zu sein. Er legt jedoch nicht dar, auf welche Punkte das Obergericht nicht eingegangen sein soll.

3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Vor Bundesgericht stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg