Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_50/2014 KI-generiert

CAPA Protective Measures Challenge Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 5A_50/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding measures related to child and adult protection. The court had previously upheld the imposition of outpatient measures, including controlled medication intake and psychiatric treatment, due to the individual's health conditions and the necessity of support to prevent deterioration into neglect. The individual challenged this decision, but the appellate court found insufficient grounds for the appeal based on the legal requirements for justifying such challenges. Ultimately, the complaint was not accepted due to inadequate reasoning provided by the individual in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 437 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; CAPA Protective Measures Challenge Dismissed for Insufficient Legal Justification: The court had previously upheld the imposition of outpatient measures, including controlled medication intake and psychiatric treatment, due to the individual's health conditions and the necessity of support to prevent deterioration into neglect. The individual challenged this decision, but the appellate court found insufficient grounds for the appeal based on the legal requirements for justifying such challenges. Ultimately, the complaint was not accepted due to inadequate reasoning provided by the individual in the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsgutachten Gesetzlicher Schutz Kindeswohlgefährdung Wohnungsrecht begründeter Entscheid medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited to invoke the simplified procedure for non-entry into the merits.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final orders, the text states 'dass keine Gerichtskosten erhoben werden,' which corresponds to cost rules, but since there is no citation like Art. 66 in the dispositive, I must rely only on explicit citations. Looking at order 2: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' Since no explicit article for costs (like Art. 66) is present in the disposal, I check again. The text states: 'dass keine Gerichtskosten erhoben werden,' and then order 2: '2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' Since the specific article governing costs (Art. 66 in the context of the LTF) is not explicitly enumerated in orders 1 or 2, I will exclude it based on the strict rule: include only if explicitly cited in the dispositive. The dispositive only contains orders 1, 2, and 3, none of which cite a specific provision regarding costs or legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_50/2014

Urteil vom 22. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Ambulante Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (ihm gegenüber durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ gestützt auf Art. 437 ZGB unter Vorbehalt der Neuüberprüfung spätestens im Juli 2014 angeordneten) ambulanten Massnahmen (kontrollierte Medikamentenabgabe und Medikamenteneinnahme, ambulante psychiatrische Behandlung durch die Psychiatrischen Dienste A.________, regelmässige Unterstützung durch die Wohnhilfe, Auszahlung eines Taschengeldes) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, gemäss ärztlichen Gutachten leide der Beschwerdeführer an ... und bedürfe bei selbständigem Wohnen einer kontrollierten Medikamenteneinnahme sowie der Unterstützung durch die Wohnhilfe, die Nachbetreuung sei zur Verhinderung eines neuerlichen Abgleitens in die Verwahrlosung (mit der Folge einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung) unstreitig nötig, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne sie nicht auf freiwilliger Basis erfolgen, sondern müsse angeordnet und sichergestellt werden, schliesslich sei auch die Regelung der Auszahlung des Taschengeldes nicht zu beanstanden, müsse doch haushälterisch mit den beschränkten Mitteln des Beschwerdeführers umgegangen werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann