Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_5/2026 KI-generiert

5A_5/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 5A_5/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Die B.________ AG betreibt den Beschwerdeführer mit Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Benken-Kaltbrunn-Schänis. Der Betreibungskreis pfändete ab Erledigung einer Vorpfändung den das Existenzminimum von Fr. 490.15 übersteigenden Betrag des Einkommens des Beschwerdeführers. Die Pfändungsurkunde datiert vom 7. August 2025.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 5A_5/2026 · Bundesgericht: Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 9. Februar 2026 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_5/2026

Urteil vom 23. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungskreis Benken-Kaltbrunn-Schänis,

Zentrumstrasse 4, 8717 Benken,

B.________ AG.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,

vom 15. Dezember 2025 (AB.2025.56-AS).

Erwägungen:

1. Die B.________ AG betreibt den Beschwerdeführer mit Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Benken-Kaltbrunn-Schänis. Der Betreibungskreis pfändete ab Erledigung einer Vorpfändung den das Existenzminimum von Fr. 490.15 übersteigenden Betrag des Einkommens des Beschwerdeführers. Die Pfändungsurkunde datiert vom 7. August 2025.

Gegen die Pfändung erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Kreisgericht See-Gaster. Das Kreisgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2025 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 15. Dezember 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 9. Februar 2026 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg