Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_5/2017 KI-generiert

Challenge to Motorcycle Seizure Enforcement and Supervisory Authority Review

Geschäftsnummer 5A_5/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the enforcement of a seizure of a motorcycle by a debt collection office, which was contested by the person affected by the seizure. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy rejected the contestation, stating that any claims regarding potential rights of third parties should be resolved by a civil court. The motorcycle's estimated value, while disputed by the affected party, was deemed reasonable by the authorities. The affected party's appeal to the Federal Tribunal was found to lack adequate justification and did not sufficiently address the authorities' reasoning, leading to the dismissal of the appeal. Consequently, the affected party was ordered to bear the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 2 SchKG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Challenge to Motorcycle Seizure Enforcement and Supervisory Authority Review: The supervisory authority for debt collection and bankruptcy rejected the contestation, stating that any claims regarding potential rights of third parties should be resolved by a civil court. The motorcycle's estimated value, while disputed by the affected party, was deemed reasonable by the authorities. The affected party's appeal to the Federal Tribunal was found to lack adequate justification and did not sufficiently address the authorities' reasoning, leading to the dismissal of the appeal. Consequently, the affected party was ordered to bear the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung verfassungsmässige Anforderung Pfändungsvollzug Beschlagnahme des Fahrzeugs Bankenrecht Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to consideration due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was required to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_5/2017

Urteil vom 9. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

vom 6. Dezember 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch das Betreibungsamt U.________ vollzogene) Pfändung eines Motorrades abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, nicht das Betreibungsamt, sondern der Zivilrichter habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens endgültig über allfällige "bessere" Rechte Dritter zu entscheiden, im Übrigen habe das Betreibungsamt das unbestrittene Eigentum der Bank B.________ AG anlässlich des Pfändungsvollzugs vorgemerkt, beim Entscheid der Nichtpfändung an sich pfändbarer Objekte (zufolge geringen Überschusses des Verwertungserlöses über die Kosten: Art. 92 Abs. 2 SchKG ) stehe dem Betreibungsamt ein weites Ermessen zu, der vom Betreibungsamt nach Beizug eines Fachmannes auf 10'000 Franken geschätzte Wert des 5-jährigen Motorrades erweise sich trotz anstehender Reparaturarbeiten nicht als offensichtlich überhöht, der Pfändungsvollzug sei daher nicht zu beanstanden, das vom Beschwerdeführer behauptete Vorkaufsrecht einer Drittfirma sei nicht aktenkundig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue Rügen erhebt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits von der Aufsichtsbehörde widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, den ermittelten Schätzwert von 10'000 Franken als übersetzt zu bestreiten und die Entlassung des Motorrads aus der Pfändung zu fordern,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 6. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann