Federal Supreme Court Dismisses Untimely Divorce Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a court decision concerning the modification of a divorce judgment. The complaint was directed towards a ruling by a higher court, which stated that the lower court's decision had been delivered properly, despite the appellant's claims of not receiving it. The appellant's attempt to appeal was deemed late due to the expiration of the appeal period, and the higher court did not address the merits of the case because the appeal did not sufficiently demonstrate legal errors. Ultimately, the complaint was dismissed due to insufficient justification, and the request for free legal aid was denied on the grounds of its lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Divorce Appeal: The complaint was directed towards a ruling by a higher court, which stated that the lower court's decision had been delivered properly, despite the appellant's claims of not receiving it. The appellant's attempt to appeal was deemed late due to the expiration of the appeal period, and the higher court did not address the merits of the case because the appeal did not sufficiently demonstrate legal errors. Ultimately, the complaint was dismissed due to insufficient justification, and the request for free legal aid was denied on the grounds of its lack of prospects for success.
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KI-generiertUsed as the procedural ground for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning in the submission.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_5/2014
Urteil vom 6. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Adresse der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids beanstande der Beschwerdeführer zu Recht nicht, nachdem er eine zwischenzeitliche andere Adresse widerrufen habe, unstreitig habe der Beschwerdeführer, der mit gerichtlichen Zustellungen habe rechnen müssen, die Abholungseinladung am 4. Oktober 2013 erhalten, das angebliche Verstecken derselben durch den Postbeamten sei in keiner Weise bewiesen, die Zustellung gelte kraft Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 11. Oktober 2013 erfolgt, die 30-tägige Berufungsfrist habe am 11. November 2013 geendet, die erst am 12. November 2013 der Post übergebene Berufung sei daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann